Aktuelles: Gemeinde Dielheim

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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Dielheim Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
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Netze BW GmbH
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  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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Neues Landesgaststättengesetz (LGastG)

icon.crdate24.02.2026

Ab 01.01.2026

Wichtige Information für Vereine und Gastronomen:

Das neue Landesgaststättengesetz ist am 01.01.26 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass es keine gaststättenrechtlichen Erlaubnisse (Gestattungen/Wirtschaftserlaubnisse) mehr gibt.

Es besteht nur noch eine Anzeigepflicht sowohl für dauerhafte Gaststättenbetriebe als auch für vorübergehende Betriebe aufgrund besonderer Anlässe (z. B. Maifest). Hierbei wird nicht mehr unterschieden zwischen Veranstaltungen mit oder ohne Alkoholausschank. Die Anzeigepflicht besteht für alle gastronomische Betriebe. Nur Vereine, die kein Gewerbe betreiben oder keinen Alkohol ausschenken, sind von der Anzeigepflicht befreit.

Zukünftige Gaststättenbetreiber müssen ihr Vorhaben 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen und dem Gewerbeamt der Gemeinde Dielheim bei der Anmeldung nach § 14 GewO einen Unterrichtungsnachweise der IHK vorlegen.

Wichtig ist, dass in den Gewerbeanzeigen alle notwendigen Angaben insbesondere bei Rauchergaststätten/Shisha-Bars und zu Außenwirtschaften gemacht werden.

Bei Neuerrichtungen und baulichen Veränderungen oder Erweiterungen von Gaststätten muss vorab das Bauamt der Gemeinde Dielheim informiert werden, um prüfen zu können, ob eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Von den übergeordneten Gaststättenbehörden erfolgt keine Überprüfung der Örtlichkeiten und Räume mehr.

Gastronomien, die vor dem 01.01.2026 rechtmäßig mit einer gültigen vorläufigen oder endgültigen Gaststättenerlaubnis (Konzession) angemeldet waren müssen nur dann eine Anzeige erstatten, wenn ein besonderer Anlass vorliegt (siehe weiter oben z. B. „Maifest“).

Vorübergehende Wirtschaftserlaubnis aufgrund besonderer Anlässe von Vereinen

Die Anzeige eines vorübergehenden Betriebs aufgrund eines besonderen Anlasses ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Dielheim 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Diese wird dann weitergeleitet an die zuständige Gaststättenbehörde, untere Baurechtsbehörde, untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, Polizeivollzugsdienst und das Finanzamt.

Vordruck (PDF-Dokument, 186,54 KB, 03.03.2026) mit den gaststättenrechtlichen Mindestangaben. Sie erhalten das Formular auch im Ordnungsamt oder in unserem Bürgerserviceportal.
Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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