Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Dielheim

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Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Änderung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen, hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Entwurf der Verordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis
zur Änderung
von Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete zugunsten von Solaranlagen zur Energieerzeugung auf bestimmten Flächen

2.26.043 Bergstraße-Nord (PDF-Datei)

2.26.048 Bergstraße -Süd (PDF-Datei)

2.26.033 Neckarbischofsheimer Höhen (PDF-Datei)

2.26.045 Neckartal I - Kleiner Odenwald (PDF-Datei)

Neckartal II - Eberbach (PDF-Datei)

Unteres und Mittleres Elsenztal (PDF-Datei)

2.26.046 Westlicher Kraichgau (PDF-Datei)

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis beabsichtigt als untere Naturschutzbehörde, die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete „Unteres und Mittleres Elsenztal“ „Bergstraße-Nord“, „Neckartal I-Kleiner Odenwald“, „Neckartal II-Eberbach“, „Neckarbischofsheimer Höhen“, „Westlicher Kraichgau“ und „Bergstraße-Süd“ (LSG) zu ändern. In den genannten LSG soll die Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen zur Energieerzeugung sowie der zugehörigen Nebenanlagen auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und in einer Entfernung von bis zu 500 Metern längs von Autobahnen oder Schienenwegen im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erlaubt werden.

  • Das LSG „Unteres und Mittleres Elsenztal“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Sinsheim und Waibstadt sowie der Gemeinden Bammental, Gaiberg, Mauer, Meckesheim, Zuzenhausen.
  • Das LSG „Bergstraße-Nord“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Hemsbach, Schriesheim und Weinheim sowie der Gemeinden Hirschberg an der Bergstraße und Laudenbach.
  • Das LSG „Neckartal I-Kleiner Odenwald“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Stadt Neckargemünd sowie der Gemeinden Bammental, Epfenbach, Lobbach, Reichartshausen, Schönbrunn und Wiesenbach.
  • Das LSG „Neckartal II-Eberbach“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Stadt Eberbach.
  • Das LSG „Neckarbischofsheimer Höhen“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Neckarbischofsheim, Sinsheim und Waibstadt sowie der Gemeinde Helmstadt-Bargen.
  • Das LSG „Westlicher Kraichgau“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Angelbachtal, Dielheim, Mühlhausen und Rauenberg.
  • Das LSG „Bergstraße-Süd“ erfasst Flächen auf dem Gebiet der Städte Leimen und Wiesloch sowie der Gemeinden Bammental, Gaiberg, Mauer und Nußloch.

Die im Einzelnen von den LSG umfassten Flächen können den jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnungen entnommen werden, deren Texte auf derselben Internet-seite wie dieses Dokument bereitgestellt sind.
Zur Verdeutlichung des Hintergrunds der Änderungen dienen die Potenzialanalyse Erneuerbare Energien im und für den Rhein-Neckar-Kreis vom Juli 2022, die das Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) im Auftrag des Rhein-Neckar-Kreises
erstellt hat und eine Karte der derzeitigen Potenzialflächen im 500 m-Bereich in den LSG, die jedoch nicht Bestandteil der Änderungsverordnung sind.
Der Entwurf der Verordnung, die Würdigung/Begründung, die Potenzialanalyse und die Karte der derzeitigen Potenzialflächen sowie die bisherigen Verordnungstexte können in der Zeit vom 19.09.2023 bis einschließlich 19.10.2023 auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (www.rhein-neckar-kreis.de) unter der Rubrik „Aktuelles“, „Bekanntmachungen“ eingesehen werden:
www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen_.html
Die Unterlagen liegen während des Auslegungszeitraums auch zur kostenlosen Einsicht durch jedermann beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, Muthstr. 4, 74889 Sinsheim, Zimmer 224, Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr aus.
Bedenken und Anregungen können hier während der Auslegungsfrist mündlich (zur Niederschrift), schriftlich oder elektronisch (j.bayer@rhein-neckar-kreis.de) vorge-bracht werden.
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
-Amt für Landwirtschaft und Naturschutz-

Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS) (veröffentlicht am 03.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung
Az.: 52.01-4907-B 1.02
Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)
Rhein-Neckar-Kreis
Einladung zur Informationsveranstaltung
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, lädt alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ein zu einer Informationsveranstaltung über die geplante
Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)

am Mittwoch, den 19.07.2023 um 19:00 Uhr in der Kultur- und Sporthalle, Eschelbacher Str. 2 in Hoffenheim.

Die Flurbereinigung soll angeordnet werden, um ein vom Zweckverband Hochwasserschutz „Einzugsbereich Elsenz-Schwarzbach“ geplantes Hochwasserrückhaltebecken zwischen Hoffenheim und Zuzenhausen, Überschwemmungsschutzmaßnahmen in Hoffenheim sowie weitere Gewässerschutzmaßnahmen an der Elsenz zu unterstützen und die Auswirkungen auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen. Das voraussichtliche Verfahrensgebiet soll etwa 207 ha umfassen und erstreckt sich im Wesentlichen auf die gewässernahen Bereiche der Gemarkung Hoffenheim sowie einzelne angrenzende Gewanne der Gemarkungen Zuzenhausen und Sinsheim. Eine vorläufige Gebietskarte kann im Internet unter www.lgl-bw.de/4907 eingesehen werden.

Sinsheim, den 29.06.2023
gez. A. Neubert
Amtsleiter
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon 06221-522-5400
E-Mail: flurneuordnungsamt(@)rhein-neckar-kreis.de

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. 

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte im FS ARBEITEN und WOHNEN im Programmjahr 2024 nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung bleibt die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen. Dies wird im Einzelfall abgestimmt. Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.

Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden, umfassende Modernisierungen, sowie innerörtliche Nachverdichtungen. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe im Förderschwerpunkt Arbeiten unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. 

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR. 

Die finale Antragsfrist ist der 29.09.2023. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten rechtzeitig vorher, bis spätestens 18.09.2023 bei der Gemeinde Dielheim vorliegen. 

Beratung und Unterstützung gibt es bei der Stabsstelle Wirtschaftsförderung, b.schaeuble(@)rhein-neckar-kreis.de, Telefon Telefonnummer: 06221 522-2501.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so legen Sie die Antragsunterlagen beim Rechnungsamt Dielheim - Herr Tino Becker, Tel. Telefonnummer: 06222 78131, E-Mail: tino.becker@dielheim.de vor.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die baulich zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter Info Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx.

Dielheim, 30.05.2023

Bekanntmachung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung "Ortskern"

Redaktionsstatut für die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt Dielheim

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme "Östlich des Riedbergs"

Beschluss zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme "Östlich des Riedbergs"

Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat in seiner Sitzung am 25.04.2022 gemäß § 141 Absatz 3 BauGB den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für das zukünftige Erneuerungsgebiet „Östlich des Riedbergs“ beschlossen.

Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist der abgebildete Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom März 2022 maßgeblich.

Zweck der Vorbereitenden Untersuchungen

Im Rahmen dieser Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge im Untersuchungsgebiet sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung gewonnen werden.

Auf der Basis der Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen schließlich Vorstellungen zur städtebaulichen Sanierung des zukünftigen Sanierungsgebietes entwickelt und erörtert werden.

Auskunftspflicht

Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte, sowie ihre Beauftragten sind nach § 138 BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskünfte über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Untersuchungsgebietes oder zur Vorbereitung der Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Sie haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen (z.B. Vermessung, Boden- und Grundwasseruntersuchungen etc.) Grundstücke betreten. Die Absicht solche Arbeiten durchzuführen, ist vorher bekannt zu geben.

Die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen erhobenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Sanierung verwendet werden und unterliegen dem Datenschutz.

Durchführung und Information

Die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen erfolgt unter Federführung der Gemeinde Dielheim durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH.

Auskünfte zu Ablauf und Durchführung der Untersuchungen erteilt:

das Bauamt der Gemeinde Dielheim, Herr Alexander Wenning (Telefon 06222 781-25)

oder

die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, Am Viehmarkt 1, 76646 Bruchsal

Herr Rudolf Kunstmann (Telefon 07251 94293-11)

Der Lageplan mit der Abgrenzung des Untersuchungsgebietes kann im Rathaus der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Dielheim, den 26. April

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister

Lageplan (PDF-Datei)

Flurbereinigung Mühlhausen-Tairnbach

Einladung zur Nachwahl von Personen
zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung hat die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Mühlhausen-Tairnbach zur

Nachwahl von Personen zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)
am 03.11.2021 um 10:00 Uhr in die Kraichgauhalle Mühlhausen,
Schulstr. 30, 69242 Mühlhausen,

eingeladen.

Die formelle Einladung wurde gemäß den Satzungen der Gemeinden öffentlich bekanntgemacht.

Die Nachwahl ist erforderlich, da ein Teil der gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind und die Beschlussfähigkeit des Vorstandes daher gefährdet ist. Ausgeschieden sind von den 7 gewählten ordentlichen und den 7 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern 7 Personen. Demnach sind 7 Vorstandsmitglieder nachzuwählen.

Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer des Verfahrens, d.h. alle Personen, die Eigentum an Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet haben. Ob Ihr Grundstück im Flurneuordnungsgebiet liegt und Sie somit Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind können Sie der Gebietsübersichtskarte entnehmen. Sie ist im Internet unter https://www.lgl-bw.de/1849 abrufbar.

Bei der Nachwahl von Personen zum Vorstand der TG hat jeder Teilnehmer eine Stimme, gleichgültig ob dieser nur wenige Quadratmeter oder mehrere Hektar Eigentum im Verfahrensgebiet besitzt. Gemeinschaftliche Eigentümer, z.B. Miteigentümer nach Bruchteilen oder Erbengemeinschaften, gelten als ein Eigentümer, für die ein Bevollmächtigter bestimmt werden muss. Ebenso steht einem Teilnehmer, der aufgrund mehrerer Rechtsverhältnisse, z.B. Alleineigentum und Miteigentum an der Flurbereinigung beteiligt ist, nur eine Stimme zu.

Vor der ersten Vorstandswahl wurde eine Wahlsatzung beschlossen. Diese muss jetzt ergänzt werden. Die bestehende Satzung und die Ergänzung werden erläutert. Die Ergänzung wird zur Abstimmung gestellt.

Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Personen. Grundbesitz ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Wahlvorschläge können bis zum 29.10.2021 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, Telefax Faxnummer: 06221 522 95441, Telefon Telefonnummer: 06221 522 5441, eingereicht werden. Zudem können Wahlvorschläge noch zu Beginn des Wahltermins am 03.11.2021 vorgebracht werden.

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 1 – Aktenzeichen 14-2207.3
Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Vom Regierungspräsidium Karlsruhe ergeht folgende

Verfügung:

Die zwischen der Stadt Wiesloch und der Stadt Rauenberg sowie den Gemeinden Dielheim, Malsch und Mühlhausen durch das ehemalige Landratsamt Heidelberg am 22.04.1971 in der Fassung des Erlasses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.12.1977 festgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule in Wiesloch wird aufgehoben.

Karlsruhe, 05.08.2021

Gez. Dr. C. Sicko

Veröffentlicht ab dem 16.08.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Veröffentlicht seit: 03.02.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit geteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem  Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über mitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht,der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlichrechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubilaen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bebauungsplanverfahren und Veränderungssperren

Bebauungsplanverfahren "Neuwiesen"

Gemeinderatsitzungen

Bekanntmachung zur Sitzung des Gemeinderats

Einladung zur Sitzung am 18.09.2023 (veröffentlicht am 08.09.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 24.07.2023 (veröffentlicht am 14.07.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 26.06.2023 (veröffentlicht am 16.06.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 22.05.2023 (veröffentlicht am 12.05.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 27.03.2023 (veröffentlicht am 20.03.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 27.02.2023 (veröffentlicht am 17.01.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 30.01.2023 (veröffentlicht am 23.01.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.12.2022 (veröffentlicht am 12.12.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 28.11.2022 (veröffentlicht am 22.11.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 14.11.2022 (veröffentlicht am 07.11.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 24.10.2022 (veröffentlicht am 17.10.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.09.2022 (veröffentlicht am 12.09.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 25.07.2022 (veröffentlicht am 18.07.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 27.06.2022 (veröffentlicht am 20.06.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 30.05.2022 (veröffentlicht am 20.05.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 25.04.2022 (veröffentlicht am 14.04.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 28.03.2022 (veröffentlicht am 21.03.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 21.02.2022 (veröffentlicht am 14.02.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 31.01.2022 (veröffentlicht am 24.01.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 13.12.2021 (veröffentlicht am 06.12.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 29.11.2021 (veröffentlicht am 19.11.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 25.10.2021 (veröffentlicht am 15.10.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 27.09.2021 (veröffentlicht am 20.09.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 26.07.2021 (veröffentlicht am 19.07.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 28.06.2021 (veröffentlicht am 21.06.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 17.05.2021 (veröffentlicht am 11.05.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 26.04.2021 (veröffentlicht am 19.04.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 29.03.2021 (veröffentlicht am 22.03.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 25.01.2021 (veröffentlicht am 18.01.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 14.12.2020 (veröffentlicht am 07.12.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 23.11.2020 (veröffentlicht am 16.11.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 26.10.2020 (veröffentlicht am 19.10.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 28.09.2020 (veröffentlicht am 21.09.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 27.07.2020 (veröffentlicht am 20.07.2020) (PDF-Datei)

Ortschaftsratsitzungen

Bekanntmachung zur Sitzung des Ortschaftsrats

Einladung zur Sitzung am 10.10.2023 (veröffentlicht am 02.10.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 11.09.2023 (veröffentlicht am 01.09.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 11.07.2023 (veröffentlicht am 03.07.2023) (PDF-Datei) 

Einladung zur Sitzung am 13.06.2023 (veröffentlicht am 02.06.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 04.04.2023 (veröffentlicht am 24.03.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 06.12.2022 (veröffentlicht am 28.11.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 15.11.2022 (veröffentlicht am 07.11.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 12.09.2022 (veröffentlicht am 02.09.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 12.07.2022 (veröffentlicht am 05.07.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 17.05.2022 (veröffentlicht am 09.05.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 15.03.2022 (veröffentlicht am 07.03.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 08.02.2022 (veröffentlicht am 28.01.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 18.01.2022 (veröffentlicht am 10.01.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 06.12.2021 (veröffentlicht am 26.11.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 16.11.2021 (veröffentlicht am 09.11.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 12.10.2021 (veröffentlicht am 01.10.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 14.09.2021 (veröffentlicht am 03.09.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 10.08.2021 (veröffentlicht am 02.08.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 13.07.2021 (veröffentlicht am 13.07.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 15.06.2021 (veröffentlicht am 07.06.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 04.05.2021 (veröffentlicht am 27.04.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 13.04.2021 (veröffentlicht am 01.04.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 16.03.2021 (veröffentlicht am 05.03.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 10.11.2020 (veröffentlicht am 02.11.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 18.10.2020 (veröffentlicht am 11.01.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 13.10.2020 (veröffentlicht am 02.10.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 14.09.2020 (veröffentlicht am 07.09.2020) (PDF-Datei)

Technischer Ausschuss

Bekanntmachung zur Sitzung des Technischen Ausschusses

Einladung zur Sitzung am 12.09.2023 (veröffentlicht am 01.09.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 17.07.2023 (veröffentlicht am 05.07.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.06.2023 (veröffentlicht am 12.06.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 15.05.2023 (veröffentlicht am 05.05.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 17.04.2023 (veröffentlicht am 06.04.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 20.02.2023 (veröffentlicht am 10.02.2023) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 12.12.2022 (veröffentlicht am 05.12.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 21.11.2022 (veröffentlicht am 11.11.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 17.10.2022 (veröffentlicht am 07.10.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 13.09.2022 (veröffentlicht am 02.09.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 18.07.2022 (veröffentlicht am 08.07.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 20.06.2022 (veröffentlicht am 10.06.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 23.05.2022 (veröffentlicht am 13.05.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 11.04.2022 (veröffentlicht am 05.04.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 21.03.2022 (veröffentlicht am 11.03.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 14.02.2022 (veröffentlicht am 07.02.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 24.01.2022 (veröffentlicht am 14.01.2022) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 07.12.2021 (veröffentlicht am 26.11.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 22.11.2021 (veröffentlicht am 15.11.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 18.10.2021 (veröffentlicht am 08.10.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 20.09.2021 (veröffentlicht am 10.09.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.07.2021 (veröffentlicht am 12.07.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 21.06.2021 (veröffentlicht am 11.06.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 10.05.2021 (veröffentlicht am 30.04.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.04.2021 (veröffentlicht am 09.04.2021) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 22.03.2021 (veröffentlicht am 12.03.2021 (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 19.01.2021 (veröffentlicht am 11.01.2021 (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 07.12.2020 (veröffentlicht am 27.11.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 16.11.2020 (veröffentlicht am 10.11.2020) (PDF-Datei)

Einladung zur Sitzung am 15.09.2020 (veröffentlicht am 07.09.2020) (PDF-Datei)

Gemeinsamer Ausschuss Wiesloch - Dielheim

2. Änderung der Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Wiesloch-Dielheim, veröffentlicht am 24.11.2022

Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)
Der Gemeinsame Ausschuss Wiesloch-Dielheim hat am 27.10.2022 die Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft wie folgt beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(2) entfällt komplett
(5) Neuer Text: Die Stadt Wiesloch hat mit Zustimmung der Gemeinde Dielheim nach § 17 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit als untere Verwaltungsbehörde auf die Gemeinde Dielheim beantragt und die dafür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen. Hiervon ausgenommen werden die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde.
(6) Neuer Text: Durch eine Änderung dieser Vereinbarung können der Stadt Wiesloch weitere Aufgaben als Erledigungs- oder Erfüllungsaufgaben übertragen werden. Ebenso ist eine Rückübertragung von Aufgaben an die Gemeinde Dielheim möglich.
§ 8
Inkrafttreten
Die zweite Änderung der Vereinbarung tritt am 01.12.2022 in Kraft, frühestens jedoch am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung und der Genehmigung.
Wiesloch, den 27.10.2022
Ausgefertigt:
Wiesloch, den 14.11.2022
Dirk Elkemann Oberbürgermeister
Dielheim, den 28.10.2022
Thomas Glasbrenner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wiesloch oder der Gemeinde Dielheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister/Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Erlass von Satzungen/Satzungsänderungen/Verordnungen

Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserversorgung, veröffentlicht am 02.03.2023

Gemeinde Dielheim – Rhein-Neckar-Kreis

Betriebssatzung
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 27.02.2023 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

  1. Die Wasserversorgung der Gemeinde Dielheim wird unter Bezeichnung Wasserversorgungsbetrieb der Gemeinde Dielheim als Eigenbetrieb geführt.
  2. Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann auf Grund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern.
  3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

§ 2

Zuständigkeiten

  1. Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.
  2. Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der  Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 3

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der  Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB - auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
  2. Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 792.502,42 Euro festgesetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 27.11.1995 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 27.02.2023

 

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Änderungssatzung Feuerwehrsatzung, veröffentlicht am 02.03.2023

Gemeinde Dielheim, Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Dielheim
mit den Abteilungen Dielheim und Horrenberg-Balzfeld
vom 27.02.2023


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2020, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020, in Verbindung mit §§
6 und 18 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 20.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019, hat der Gemeinderat am
27.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 17 der Feuerwehrsatzung vom 28.03.2011 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, 27.02.2023
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Haushaltssatzung 2023, veröffentlicht am 16.02.2023

Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Dielheim

 

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. Januar 2023 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

in Euro

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

23.456.600

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

23.166.300

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

290.300

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

290.300

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

in Euro

2.1   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

22.899.700

2.2   Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.930.200

2.3   Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
        (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

1.969.500

2.4   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

4.694.300

2.5   Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

8.896.600

2.6   Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-4.202.300

2.7   Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
        (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-2.232.800

2.8   Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

1.000.000

2.9   Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

408.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

        Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

592.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-1.640.800

  

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

1.000.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

wird festgesetzt auf

 

 

 

0 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

5.000.000 Euro

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

 

1.

für die Grundsteuer

 

a)

für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

320 von Hundert

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

370 von Hundert

 

der Steuermessbeträge;

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

380 von Hundert

 

der Steuermessbeträge.

 

 

II. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat mit Erlass vom 13.02.2023 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 aufgrund der §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung genehmigt.

 

III. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO ab Freitag, den 27.02.2023, für die Dauer von 7 Tagen zur Einsichtnahme der Einwohner und Abgabepflichtigen im Rathaus Dielheim, Hauptstraße 37, zu den üblichen Dienststunden öffentlich auf.

 

Dielheim, den 16.02.2023

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wirtschaftsplan Wasser für das Jahr 2023, veröffentlicht am 16.02.2023

Feststellung des Wirtschaftsplans Wasser 2023

I. Auf Grund des § 14 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 (GBl. S. 21) i. V. m. §§ 79 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (GBl. S. 578) in der Fassung vom 04.05.2009, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 30.01.2023 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen:

 

§ 1 Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt mit:

Im Erfolgsplan mit folgenden Beträgen

1.1 Erträge
1.581.300 Euro

1.2 Aufwendungen
1.767.600 Euro

1.3 Jahresfehlbetrag
-186.300 Euro

Im Liquiditätsplan mit folgenden Beträgen 

 

2.1 Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit: 1.531.300 Euro

2.2 Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit: 1.186.400 Euro

2.3 Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2): 344.900 Euro

2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit: 0

2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit: 435.000 Euro

2.6 Veranschlagter Finanzmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5): 435.000 Euro

2.7 Veranschlagter Finanzmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6): -90.100 Euro

2.8 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit: 25.000 Euro

2.9 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit: 260.900 Euro

3. Veranschlagter Finanzmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9): -235.900 Euro

3.1 Veranschlagte Änderung des Finanzmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 3.): -326.000 Euro


dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 0 Euro

dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0 Euro

 

§ 2 Kassenkredite
 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf  2.000.000 € festgesetzt.

II. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat mit Erlass vom 13.02.2023 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2023 bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile des Wirtschaftsplans genehmigt.

III. Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO ab Freitag, den 17.02.2023, für die Dauer von 7 Tagen zur Einsichtnahme der Einwohner und Abgabepflichtigen im Rathaus Dielheim, Hauptstraße 37, zu den üblichen Dienststunden öffentlich auf.

 

Dielheim, den 16.02.2022

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Veröffentlichungsdatum: 16.02.2023

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

1. Steuerfestsetzung

Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrdSTG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Bei den Steuerschuldnern treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

Die Hebesätze betragen im Kalenderjahr 2023

  • 320 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • 370 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben haben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Dielheim zu überweisen oder einzuzahlen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Dielheim, den 11.01.2023
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung, veröffentlicht am 02.12.2022

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
(§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 28.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung vom 27.04.1987 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 29.11.2021 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
§ 30a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.06.1996 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
§ 8 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 4
Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Dielheim
Die Marktsatzung der Gemeinde Dielheim in der Fassung vom 16.10.2006 wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
§ 15 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Dielheim, 28.11.2022
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim, veröffentlicht am 07.09.2022, korrigiert am 14.09.2022

Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim

(Veröffentlicht am 07.09.2022, korrigiert am 14.09.2022)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Trägerin
Die Gemeinde Dielheim betreibt die Kernzeitbetreuung als freiwillige Einrichtung.


§ 2 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Kernzeitbetreuungen an den Grundschulen Dielheim und Horrenberg.

§ 3 Betreuungszeit
An den o.g. Grundschulen wird für die Schülerinnen und Schüler der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe eine ergänzende Betreuung vor und nach dem vormittäglichen Schulunterricht angeboten.

§ 4 Betreuungsinhalt

  1. Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Insbesondere werden sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
  2. Unterricht ist nicht Gegenstand des Angebotes. Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann den Schülern Gelegenheit gegeben werden, während der Kernzeitbetreuung ihre Hausaufgaben zu erledigen. Eine individuelle Hausaufgabenbetreuung und - kontrolle erfolgt nicht im Rahmen der Kernzeitbetreuung und stellt eine separat zu buchende kostenpflichtige Zusatzleistung dar.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Einrichtungen stehen vorrangig Kindern offen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindegebiet Dielheim haben.
  2. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule.
  3. Die Plätze in der Kernzeitbetreuung werden in der Rangfolge nach folgenden Kriterien vergeben:
  • 1. Kinder Alleinerziehender (alleinerziehend heißt hier, dass neben den eigenen Kindern keine weiteren volljährigen Personen im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein dürfen)
  • 2. Kinder, die bereits im Vorjahr in der Einrichtung betreut wurden
  • 3. Geschwister der Kinder, die unter 2. fallen
  • 4. Kinder, deren Eltern/Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind
  • 5. Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe unter Anwendung o.g. Kriterien in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

     4) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Abgabe eines von den Erziehungsberechtigten Unterzeichneten Anmeldeformulars sowie die Erteilung eines SEPALastschriftmandats. Hiervon kann nur in begründeten
         Fällen eine Ausnahme genehmigt werden.
     5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 6 Anmeldung, Änderung und Abmeldung

  1. Anmeldungen müssen schriftlich bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstraße 37, 69234 Dielheim eingehen. Die Plätze werden dann nach den in § 5 genannten Kriterien vergeben.
  2. Die Anmeldung gilt verbindlich für die Dauer eines Schuljahres. Zum nächsten Schuljahr ist jeweils eine neue Anmeldung erforderlich.
  3. Eine Änderung der Betreuungszeit kann spätestens 14 Tage vor Beginn eines Betreuungsmonats kostenfrei erfolgen.
  4. Erhöhungen der Betreuungszeiten sind unterjährig möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
  5. Alle gewünschten Änderungen sind schriftlich bei der Kernzeitbetreuung der Gemeinde Dielheim zu beantragen.

§ 7 Kündigung durch den Träger

  1. Die Gemeinde Dielheim kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • 1. die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich sind, erfolgt ist und dadurch ein anderes Kind nicht aufgenommen worden ist;
  • 2. das Kind länger als 4 Wochen ununterbrochen und unentschuldigt fehlt;
  • 3. die Erziehungsberechtigten mit den Kernzeitgebühren in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Verzug sind;
  • 4. das Kind andere erheblich belästigt oder gefährdet oder die Führung der Gruppe wiederholt erschwert.

     2) In allen o.g. Fällen wird die Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

§ 8 Ferienbetreuung

  1. Während der Schulferien kann an den Ferien- und Brückentagen, die im Anmeldeformular angegeben sind, eine Betreuung angeboten werden. Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 5.
  2. Die Ferienbetreuung kann ausschließlich für vorgegebene Betreuungszeiträume gebucht werden. Eine Abweichung von den festgelegten Betreuungszeiträumen ist nicht möglich. Die Anmeldung zur Betreuung in den jeweiligen Ferien hat schriftlich auf dem Anmeldeformular zu erfolgen, das auf der Gemeindehomepage zur Verfügung gestellt wird. Dieses Anmeldeformular muss spätestens zum jeweils darauf genannten Datum bei den Betreuungskräften abgegeben werden. Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung, nicht aber an der Kernzeitbetreuung teilnehmen, ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
  3. Der Anmeldeschluss ist unbedingt einzuhalten, damit rechtzeitig festgestellt werden kann, ob die Mindestkinderzahl für das Zustandekommen der Ferienbetreuung erreicht wird. Entsprechend wird zu diesem Zeitpunkt festgelegt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Ferienbetreuung stattfinden kann. Anmeldungen, die verspätet eingehen, können nur berücksichtigt werden, sofern noch freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine Änderung der Planung zwecks Aufnahme von zu spät angemeldeten Kindern kann nicht erfolgen.

§ 9 Notfalltage

  1. In Notsituationen besteht die Möglichkeit, Kinder zu „Notfalltagen“ zur Kernzeitbetreuung anzumelden. Dieses Angebot gilt nur für echte Notfälle (z. B. plötzlich eingetretene Krankheit der sonstigen Betreuungsperson, Krankenhausaufenthalt, Todesfall o.ä.) und darf nicht für andere Zwecke missbraucht werden.
  2. Sollten Kinder mehr als 2mal im Jahr zu Notfalltagen angemeldet werden, kann ein Nachweis über das Vorliegen eines „Notfalls“ verlangt werden.

§ 10 Informationspflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Um eine korrekte Beaufsichtigung der Kinder zu gewährleisten, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind im Falle seines Fernbleibens von einem gebuchten Betreuungsangebot zu entschuldigen. Die Entschuldigung muss spätestens zu Beginn der Öffnungszeit der Kernzeitbetreuung bei der Betreuungskraft telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Information der Kernzeitbetreuung hat unabhängig von der Information der Schule zu erfolgen.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben die Betreuungskräfte über besondere Erfordernisse der Kinder (wie z.B. Allergien, chronische Krankheiten, Medikamenteneinnahme u.a.) umfassend zu informieren.
  3. Änderungen der Anschrift und/oder der Telefonnummern sind sowohl den Betreuungskräften wie auch der Gemeindeverwaltung unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Einhaltung der Betreuungszeiten

  1. Ein Anspruch auf Betreuung besteht nur innerhalb der angemeldeten Zeiten. Kinder, die nicht alleine nach Hause gehen dürfen, sind pünktlich abzuholen.
  2. Wird ein Kind mehrfach nicht pünktlich abgeholt, erfolgt ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. Tritt auch danach keine Änderung ein, erhebt die Gemeinde die Gebühren für die nächstlängere Betreuungszeit.

§ 12 Regelung in Krankheitsfällen

  1. Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch.
  2. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben.
  3. Erkrankt ein Kind während der Betreuung, wird der Erziehungsberechtigte sofort benachrichtigt und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.

§ 13 Aufsicht, Haftung

  1. Das Betreuungspersonal ist während der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte entsteht mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuungsräume durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung für die Dauer des jeweiligen Angebots.
  2. Auf dem Hinweg zu oder dem Heimweg von der Kernzeitbetreuung obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein den Erziehungsberechtigten.
  3. Das Kind darf die Einrichtung nur dann alleine verlassen, wenn die Erziehungsberechtigten dies vorab gegenüber den Betreuungskräften schriftlich erklärt haben.
  4. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung von der Einrichtung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
  5. Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die ein Kind mitgebracht hat (Spielzeug, Schmuck, Kleidung, u.a.), haftet die Gemeinde nicht.

§14 Datenschutz

  1. Datenverarbeitung: Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung abgespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
  2. Verwendung von Fotos: Wenn Sie nicht wünschen, dass Fotos von der Kernzeit- oder Ferienbetreuung veröffentlicht werden, auf denen Ihr Kind zu erkennbar ist, können Sie der Nutzung solcher Fotos unter kernzeit.dielheim@gmail.com (Grundschule Dielheim) bzw. kernzeit@gs-horrenberg.de (Grundschule Horrenberg) widersprechen. Der Widerspruch muss direkt zu Beginn des Schuljahres bzw. zu Beginn der Betreuung Ihres Kindes eingehen. Wird kein Widerspruch eingelegt, können Fotos von der Gemeinde Dielheim oder der Schule zur Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

BENUTZUNGSGEBÜHREN
§ 15 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Dielheim erhebt für die Inanspruchnahme der Kernzeitbetreuung Gebühren nach folgenden Bestimmungen.

§ 16 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieses Gebührenschuldner.

§ 17 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Benutzungsgebühren werden jeweils für ein ganzes Schuljahr durchgängig kalkuliert, so dass die Zahlungspflicht am 01. Oktober des jeweiligen Schuljahres beginnt und am darauffolgenden 31. Juli endet. Die Anmeldung erfolgt daher grundsätzlich verbindlich für ein ganzes Schuljahr.
  2. Basis für die Berechnung der Gebühren sind die angemeldeten Betreuungszeiten, unabhängig davon, ob das Kind die Betreuung tatsächlich besucht. (Dies gilt ebenso für die Anmeldung zur Ferienbetreuung.)
  3. 3) Die Gebühren für die Kernzeitbetreuung sind monatlich fällig. Der Betrag wird jeweils am 01. des laufenden Monats per Lastschrift vom Konto des Erziehungsberechtigten abgebucht.
  4. 4) Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden nach Ende der jeweiligen Ferien entsprechend der Anmeldung rückwirkend fällig und nachträglich abgebucht.

§ 18 Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Dielheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25.07.2022

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim, veröffentlicht am 07.09.2022

Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowieFerienbetreuung in der Gemeinde Dielheim

(veröffentlicht am 07.09.2022)

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung); veröffentlicht am 13.12.2021, korrigiert am 04.01.2022

S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Aufgrund des § 19 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg vom 11.05.1992 (GBl. S.330,683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2020 (GBl. S. 49) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S 491, 492) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz am 02.12.2020 (GBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 29.11.2021 folgende Satzung beschlossen:


I. Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Dielheim, ungeachtet, ob es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes oder Kreisstraßen handelt.
(2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere die Fahrbahn, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen, die im Zuge der öffentlichen Straßen liegenden Brücken, Tunnel und Durchlässe, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie der Luftraum über dem Straßenkörper.
(3) Für die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühren stehen bei Gemeindestraßen und innerhalb der Ortsdurchfahrten der Gemeinde Dielheim zu.

§ 2 Sondernutzungserlaubnis
(1) Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde Dielheim und darf erst ausgeübt werden, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde.
(2) Liegt eine mehrfache Sondernutzung vor, so ist jede der Sondernutzungen erlaubnispflichtig.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzungen.
(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
(5) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Wenn dies erforderlich ist, können für die Erlaubnis auch nachträglich Änderungen oder Ergänzungen festgesetzt werden.
(6) Die Verpflichtung zur Einholung anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse, die insbesondere nach polizeilichen, gewerberechtlichen oder planungs- und baurechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, bleibt unberührt.
(7) Auf Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Benutzung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt. Eine Erlaubnis ist auch nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Bauteile an, in und über öffentlichen Verkehrsflächen und zwar z. B. :
a) untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Fensterbänke, Gebäudesockel u. Ä.,
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Automaten, Schaukästen, Vitrinen u. Ä., wenn sie
nicht mehr als 0,25 m ab der Hauswand in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen kleinkünstlerische Darbietungen, sofern sie dem üblichen Ortsgebrauch zugerechnet werden können.
(4) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Zeit erfordern.

§ 4 Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde Dielheim zu beantragen.
(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des/der Antragsstellers/-in und für den Fall, dass der/die Antragsteller/-in die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen des-/derjenigen, der/die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist.
b) Angaben über Art, Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang sowie voraussichtliche Dauer.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt sein:
a) Bei baulicher Sondernutzung ein Lageplan mit eingetragenen Standort, Grundriss mit Maßangaben, in 2-facher Ausfertigung.
b) Bei gewerblicher Sondernutzung ferner eine fotografische Darstellung der aufzustellenden Einrichtung in 2-facher Ausfertigung.
(4) Die Gemeinde Dielheim ist berechtigt, hierzu Erläuterungen durch Zeichnungen oder textliche Beschreibungen zu verlangen.
(5) Die Erlaubnisanträge sind mindestens 5 Tage vor Beginn der Sondernutzung zu stellen. Ist die Beteiligung des Straßenbaulastträgers, des zuständigen Polizeipräsidiums oder einer sonst übergeordneten Behörde erforderlich, so ist der Antrag mindestens 10 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Die Beteiligung ist insbesondere erforderlich, wenn Sondernutzungen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beantragt werden.

§ 5 Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
a) durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c) durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,
d) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
e) zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
a) die Antragsbearbeitung wegen verspäteter Antragstellung nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung abgeschlossen werden kann,
b) der/die Verantwortliche durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er/sie
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sondernutzung keine Gewähr bietet.

§ 6 Freihaltung von Versorgungsleitungen
(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichen Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in der Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht beschädigt oder in Ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so muss der Zugang zu öffentlichen Leitungen und Einrichtungen jederzeit gewährleistet werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.

§ 7 Beseitigung der Sondernutzung
(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der/die Erlaubnisnehmer/-in die
Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der frühere Zustand der Straße ist wieder herzustellen. Die Gemeinde Dielheim kann gegenüber dem/der Erlaubnisnehmer/-in bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

§ 8 Haftung
(1) Der/die Erlaubnisnehmer/-in ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlage oder den Gegenstand der Sondernutzung nach den gesetzlichen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er/sie haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Die Gemeinde Dielheim kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der/die Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Dielheim schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Die Haftung bleibt bestehen bis zur endgültigen Wiederherstellung und Abnahme durch die Gemeinde Dielheim.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde Dielheim aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Gemeinde Dielheim haftet dem/der Erlaubnisnehmer/-in nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Erhebung von Sondernutzungsgebühren
(1) Für die Sondernutzung an den in § 1 genannten Straßen werden Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird. Wird eine Sondernutzung vor Erteilung der erforderlichen Erlaubnis in Anspruch genommen, so wird ein Zuschlag zur Gebühr bis zu 50 von Hundert berechnet.
(3) Sondernutzungen aufgrund verschiedener Gebührentatbestände können addiert werden.
(4) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Dielheim erhoben.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 und 4 werden zusammen mit der Erlaubnis oder durch einen gesonderten Bescheid erlassen.
(6) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
a) Werbung von örtlichen nichtgewerblichen Vereinen oder Organisationen mit gemeinnützigem, sozialem, kirchlichem, kulturellem und sportlichem Charakter.
b) Sondernutzungen im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen der Gemeinde Dielheim sowie deren Beauftragte.
c) Sondernutzungen durch städtische Feste und Veranstaltungen, Vereinsfeste, Kirchweihen und kirchliche Feste, sowie Feste anerkannter Religionsgemeinschaften.
d) In sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

§ 10 Gebührenschuldner
Zur Zahlung von Gebühren sind verpflichtet:
a) Der/die Antragsteller/-in oder der/die Sondernutzungsberechtigte.
b) Wer eine Sondernutzung ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
c) Wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetz haftet.
d) Mehrere Gebührenschuldner/-innen haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Gebührenberechnung
(1) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats-, und Jahresbeträgen erhoben. Die Höhe ergibt sich aus dem beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.

§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die Gebührenschuldner/-in.

§ 13 Gebührenerstattung
Wird die Befugnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Sondernutzungsgebühr erstattet, wenn der/die Gebührenpflichtige dieses umgehend, d. h. sobald Tatsachen vorliegen, mit ausreichendem Nachweis beantragt. Die Erstattung richtet sich nach dem Kommunalen Abgabengesetz.
II. Besonderer Teil

§ 14 Zulässigkeit von Sondernutzungen
Für vorübergehende Aufbauten oder mobile Elemente für Warenpräsentation, Verkauf und Werbung gilt insbesondere:
a) Öffentliche Gestaltungselemente dürfen in ihrer optisch gestalterischen Wirkung bzw. Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
b) Geschäfts- und Hauseingänge müssen ungehindert nutzbar bleiben.
c) Fest installierte Anlagen sind unzulässig.

§ 15 Sondernutzungen in Form von temporärer Werbung
Sondernutzungen in Form von temporärer Werbung für Veranstaltungen durch Plakatierungen, Straßenüberspannungen, Großwerbetafeln, Banner und Fahnen richten sich nach den „Richtlinien der Gemeinde Dielheim über das Anbringen von Plakaten, Hinweistafeln und Aufstellen von Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen im Gemeindegebiet und den Ortsteilen (Plakatierungsrichtlinie)“ in der jeweils geltenden Fassung.

III. Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 ohne Erlaubnis Sondernutzungen ausübt, ändert, erweitert oder die mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
b) entgegen § 6 öffentliche Leitungen und Einrichtungen stört, gefährdet oder deren Zugang behindert.
c) entgegen § 7 die Sondernutzungsanlage oder zur Sondernutzung verwendete Gegenstände nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wieder herstellt.
d) entgegen § 8 Abs. 1 die Sondernutzungsanlagen oder Gegenstände nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält.
e) entgegen § 8 Abs. 2 einen beschädigten Straßenkörper nicht verkehrssicher verschließt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach Maßgabe des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Dielheim, den 29.11.2021
Ortspolizeibehörde
Thomas Glasbrenner, Bürgemeister

Polizeiverordnung der Gemeinde Dielheim (veröffentlicht am 09.12.2021)

Polizeiverordnung der Gemeinde Dielheim (Rhein-Neckar-Kreis)
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung).
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Dielheim.
Aufgrund von § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs.1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S 1092), wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen


§1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Gemeinde
Dielheim

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung


§ 2
Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs.1 zulassen, wenn dies besondere öffentliche Interessen erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 3
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. b) für amtliche Durchsagen.

§ 4
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den
Gemeinde
Dielheim
andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 5
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr nicht benutzt werden.
Diese Beschränkungen gelten auch für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist unabhängig von der Nähe zur Wohnbebauung.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 6
Haus- und Gartenarbeit
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden.
Zu den Haus-und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von
Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-), bleiben unberührt.

§ 7
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigungen der Allgemeinheit


§ 8
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 9
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 11
Gefahren durch Tiere und Leinenpflicht für Hunde
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie in Grün-und Erholungsanlagen Hunde an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde nur frei laufen, wenn diese sich nicht mehr als 20 m vom Halter entfernen und jederzeit auf Zuruf hören. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) In der Flur (Feld, Forst und Brache) des gesamten Gemeindegebiets Dielheim müssen
Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (Zeitraum vom 15. März bis zum
31. Juli) freilebender Tiere an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur
rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei,
dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete
Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sind. Die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-
Württemberg, bleiben hierdurch unberührt

§ 12
Verunreinigung durch Hunde
(1) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
(2) Abs.1 entspricht entsprechend für Ackerflächen und Weinberggrundstücken, auf denen Lebensmittel angebaut bzw. erzeugt werden.

§ 13
Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 14
Belästigungen durch Ausdünstungen u. ä.
Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 15
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsflächen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs.1 zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

(4) Die Vorschriften der Anlage zur Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an Straßen und in öffentlichen Anlagen gegen das unbefugte Plakatieren, Beschriften und Bemalen, zum Schutz vor umweltschädlichen Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern vom 29.11.2021 bleiben unberührt.

§ 16
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das
Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. Hierzu gehört auch der öffentliche Konsum von Alkohol. Dies gilt Insbesondere für
-Waldspielplatz Horrenberg
-Waldspielplatz Dielheim
-Schulhof Leimbachtalschule einschließlich Parkplatz, Eingangsbereich und Bushaltestelle
-Schulhof Horrenberg
-Parkplatz beim Ortschaftshaus Horrenberg
-Parkplatz Leimbachhalle einschließlich Eingangsbereich und Vorplatz
-auf sämtlichen Spielplätzen und Bolzplätzen außerhalb von Freiausschankflächen oder
Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä.
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 17
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Wohnwagen und Zelte dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ist nur auf den hierfür öffentlich ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. Das dauerhafte Abstellen ist nicht gestattet. Die Vorschriften der StVO bleiben hierbei unberührt.

§ 18
Bienenhaltung
Bienenstände dürfen an Feld-und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer nicht gefährdet werden.

§ 19
Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern laufen zu lassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

§ 20
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Das Aufstellen von nicht genehmigten Altkleider- und Schuhcontainern, sowie nicht genehmigte Haussammlungen von Altkleidern und Schuhe, sowie das Aufstellen von einzelnen Behältern an den jeweiligen Grundstücken ist verboten.
(5) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die entsprechenden Abfallgesetze bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen


§ 21
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(4) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern


§ 22
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die
Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der
Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen


§ 23
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von §26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Nachtruhe stört,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeit durchführt,
6. entgegen § 7 Tiere so hält, das andere erheblich belästigt werden,
7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen der Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
9. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
14. entgegen § 13 Tauben füttert,
15. entgegen § 14 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 16. entgegen § 15 Abs.1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
17. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
22. entgegen § 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, oder widerrechtlich Fahrzeuge abstellt.
23. entgegen § 18 Bienenstände aufstellt,
24. entgegen § 19 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern laufen lässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt.
25. entgegen § 20 Abs. 1 Wertstoffbehälter außerhalb der Zeit nutzt
26. entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle oder Wertstoffe außerhalb der Container ablagert
27. entgegen § 20 Abs. 3 Haus- oder Gewerbemüll widerrechtlich entsorgt
28. entgegen § 20 Abs. 4 Schuh- und Altkleidercontainer oder Boxen widerrechtlich aufstellt, 29. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen betritt,
30. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder
Einfriedungen oder Sperren überklettert,
31. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
32. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige
Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 33. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
34. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf
Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
35. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
36. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 37. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Flächen reitet, zeltet oder badet.
38. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
39. entgegen § 21 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
40. entgegen § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
41. unleserliche Hausnummern entgegen § 22 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 22 Abs. 2 anbringt,
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dielheim, den 29.11.2021
Ortspolizeibehörde

Thomas Glasbrenner
Bürgermeister

Anlage zur Polizeiverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen gegen das unbefugte Plakatieren, Beschriften und Bemalen, zum Schutz vor umweltschädlichem Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
Richtlinie der Gemeinde Dielheim über das Anbringen von Plakaten und Hinweistafeln sowie das Aufstellen von Großwerbetafeln, baulich errichtete Werbeanlagen, Bannern und Straßenüberspannungen

§ 1 Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Richtlinie gilt für die Ankündigung privater und öffentlicher Veranstaltungen auf Werbeträgern, die entlang öffentlicher Straßen und Plätze innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Dielheim angebracht und aufgestellt werden (Plakatieren). Plakatieren in diesem Sinne beinhaltet das Aufstellen und Aufhängen von Plakatträgern mit Plakaten bis DIN A 1 außerhalb von zugelassenen Anschlagtafeln und Plakattafeln (kleinflächige Plakatierung) und das Aufstellen oder Aufhängen von Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen an oder über öffentlichen Straßen (großflächige Plakatierung).
(2) Plakatierungen im Sinne dieser Richtlinie stellen Sondernutzungen im Sinne der „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Sondernutzungssatzung) dar.

§ 2 Erlaubnis
(1) Die Werbung für Veranstaltungen aller Art innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Dielheim bedarf nach § 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Erlaubnis der Gemeinde Dielheim.
(2) Der Antrag ist mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn des beworbenen Ereignisses schriftlich einzureichen und hat die nach § 4 Abs. 2 Sondernutzungssatzung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakatträgern, Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen ist erst nach Erhalt der Erlaubnis der Gemeinde Dielheim zulässig.
(4) Nicht zugelassen ist Werbung, die gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstößt, die zu Rechtsverstößen aufruft oder sexistische, diskriminierende oder rassistische Aussagen enthält.
(5) Nicht zugelassen ist die wirtschaftliche Werbung allgemeiner Art, z. B. Produktwerbung, Ausverkäufe, Rabattaktionen oder Werbung für Gewerbebetriebe, insbesondere von Gaststätten mit einem allgemeinen, nicht veranstaltungsbezogenen Charakter, wie Image- und Kundenwerbung.
(6) Nicht zugelassen sind Werbeträger und bauliche Anlangen mit dem Zweck der Werbung, die fest mit dem Erdboden verbunden sind d.h. wenn eine feste, nicht lösbare Verbindung mit dem Erdboden besteht. Weiterhin ausgeschlossen sind Werbeträger über 1 qm an Hausfassaden.
(7) Ebenso werden Plakatierungen für Veranstaltungen ohne bestimmten Termin nicht zugelassen.
(8) Für die Erlaubnis werden Gebühren nach der jeweils geltenden „Verwaltungsgebührensatzung“ und nach der jeweils geltenden „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ der Gemeinde Dielheim erhoben.

§ 3 Dauer und Frist
(1) Wenn in den folgenden Regelungen dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, darf frühestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung geworben werden.
(2) Für Veranstaltungen, die über einen mehrwöchigen Zeitraum andauern, darf in der Regel nicht mehr als vier Wochen geworben werden.
(3) Die Werbung ist unverzüglich nach Ende der Veranstaltung, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Ende der Veranstaltung, zu entfernen.

§ 4 Standorte
(1) Aus Gründen der Gemeindebildpflege ist das Plakatieren an den nachfolgend genannten Straßen und Plätzen nicht zulässig:
- Dorfplatz in Dielheim
- St. Nicolas-de-Port-Platz
- Rathausplatz Dielheim
- Dorfplatz Balzfeld
(2) Des Weiteren sind Denkmäler, Skulpturen und Kunstwerke durch Plakatierungen nicht zu verunstalten.

§ 5 Kennzeichnung der Plakatträger
(1) Die Straßenverkehrsbehörde gibt bei Erteilung der Erlaubnis Etiketten an den/die Erlaubnisinhaber/-in aus. Diese sind an der Vorderseite jedes Plakates anzubringen.
(2) Für Doppelplakate sind zwei Etiketten zu verwenden.
(3) Plakate, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, gelten als nicht genehmigt und werden ohne vorherige Aufforderung, kostenpflichtig entfernt.

§ 6 Anzahl der Plakatträger
(1) Für Veranstaltungen im Gemeindegebiet Dielheim wird die Anzahl der Einzelplakatträger auf maximal 30 Stück und für Doppelplakatträger auf maximal 15 Stück begrenzt. Für Veranstaltungen außerhalb von Dielheim wird die Anzahl auf maximal 10 bzw. 5 Stück begrenzt. Für örtliche nichtgewerbliche Vereine wird die Anzahl der Plakatträger auf 60 Stück und für Doppelplakatträger auf 30 Stück festgelegt.
(2) Für bedeutende Veranstaltungen wird die Anzahl der Einzelplakatträger auf maximal 50 Stück oder für Doppelplakatträger auf maximal 25 Stück begrenzt. Bedeutende Veranstaltungen sind u.
- Kerwe Dielheim und Kerwe Balzfeld
Kultur-, Sport- oder Wirtschaftsstandort sind nachhaltig zu stärken. Die Gemeinde Dielheim kann zur Entscheidung, was eine bedeutende Veranstaltung ist, folgende Kriterien heranziehen:
a) Aus dem Titel und der Art der Veranstaltung wird die regionale Zusammenarbeit deutlich.
b) Das Image der Gemeinde Dielheim wird durch die Veranstaltung positiv gefördert.
c) Die Veranstaltung ist als kultureller oder sportlicher Höhepunkt zu werten.

§ 7 Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen
(1) Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen dürfen nur für politische Werbung bei Wahlen und Abstimmungen, für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer kultureller Ausstellungen, für überregionale Großsportveranstaltungen oder Messen und Kongresse, die geeignet sind, Dielheim als Kultur-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig zu stärken, aufgestellt werden. Siehe hierzu § 6 Abs. 2 dieser Richtlinie.
(2) Die Standorte für Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen werden unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und der Gemeindegestaltung im Einzelfall festgelegt.

§ 8 Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen
(1) Abweichend von § 2 dieser Richtlinie bedürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke keiner Erlaubnis. Die Auflagen und Bedingungen gemäß § 9 dieser Richtlinie sind zu beachten.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Richtlinie dürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- bzw. Abstimmungstermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden.
(3) Die Einschränkung der Standorte gem. § 4 Abs. 1 gilt bei Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen nicht.
(4) Abweichend von § 5 dieser Richtlinie bedürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke keiner Kennzeichnung.
(5) Die Anzahlbeschränkung für Plakatträger gem. § 6 Abs. 1 gilt bei Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen nicht.

§ 9 Auflagen und Bedingungen
(1) Die Plakatträger sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig beeinflusst werden oder mit ihnen verwechselt werden können. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis darstellen. Um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/innen zu vermeiden, dürfen an Fußgängerüberwegen, Fußgängerunterführungen und Signalanlagen keine Plakate aufgestellt bzw. angebracht werden. Sollten Plakate dennoch dort angebracht worden sein, werden diese unverzüglich von der Gemeinde Dielheim kostenpflichtig entfernt.
(2) Plakatträger dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden. Ein seitliches Lichtraumprofil von 0,50 m zur Fahrbahn ist einzuhalten. Über Geh- und Radwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m und über der Straße von 4,50 m Höhe einzuhalten. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
(3) Plakatträger sind so aufzustellen, dass auf dem Gehweg eine Restbreite von mindestens 1,00 m bleibt.
(4) Kreuzungsbereiche sind von Plakatierungen freizuhalten, dabei ist jeweils ein Abstand von 5 m zur Kreuzung einzuhalten. Plakatträger, die die Verkehrssicherheit gefährden, werden unverzüglich von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
(5) Das Aufstellen von Plakatträgern in öffentlichen Grünanlagen, auf Kinderspielplätzen, Brücken, Buswartehäuschen und Verkehrsinseln ist verboten.
(6) Plakatträger dürfen nicht unmittelbar an Bäumen angebracht werden. Plakatträger, die an Baumschutzelementen angebracht werden, dürfen lediglich mit isolierten Draht, Kabelbinder etc. befestigt werden. Die Befestigungsmaterialien sind bei Abnehmen der Plakatträger vollständig zu entfernen.
(7) Plakatträger sind so zu befestigen, dass sie gegen starken Wind geschützt sind.

§ 10 Beseitigungspflicht und Beseitigungskosten
(1) Kommt der/die Erlaubnisinhaber/-in einer Verpflichtung, die sich aus der erteilten Genehmigung ergibt, trotz vorheriger Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, so ist der zuständige Straßenbaulastträger berechtigt, das nach seinem Ermessen Erforderliche auf Kosten des/der Erlaubnisinhabers/-in zu veranlassen sowie die Erlaubnis zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
(2) Die Entfernung nicht oder nicht mehr genehmigter Plakate und anderer Werbemittel erfolgt im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des/der Erlaubnisinhabers/-in. Für jedes Plakat wird eine Pauschale von 25,00 € geltend gemacht.

§ 11 Haftung
Die Haftung richtet sich nach § 8 der Sondernutzungssatzung.

§ 12 Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Polizeiverordnung geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Dielheim außer Kraft.

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) veröffentlicht am 08.12.2021, korrigiert am 04.01.2022

F r i e d h o f s a t z u n g
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Gemeinde Dielheim
vom 29. November 2021


Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1.Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2.während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3.den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Für Tiefengräber gilt eine Aushubtiefe von mindestens 2,10 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges oder bis zur Oberkante der Urne jeweils für den ersten Bestattungsfall. Für alle Zubettungen sind mindestens die Abstände nach Absatz 2 einzuhalten.

§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber, 2. Urnenreihengräber, 3. Wahlgräber, 4. Urnenwahlgräber, 5. Urnenwiesenwahlgräber , 6. Wahlgräber in gärtnergepflegten Friedhofsteilen, 7. Anonyme Urnengräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und Urnennischen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht
selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können anstelle von Erdbestattungen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab; Reihengrab; Urnenwahlgrab oder Urnennische beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern
(1) Auf den Friedhöfen können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Zuteilung von Reihengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.
(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.
(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen in Dielheim und Balzfeld werden Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften, auf dem Friedhof Horrenberg nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Die Zuteilung von Grabstätten aus Grabfeldern mit oder ohne Gestaltungsvorschriften wird nach Anhörung des Antragstellers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Liegt die Grabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Regelungen zu besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 17 einzuhalten.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere, 1. Schriften, Ornamente und Symbole auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein, 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Auf Grabstätten für Erstbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,00 m. 2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,00 m.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zur folgenden Größen zulässig: 1. Auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche. 2. Auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,35 qm Ansichtsfläche.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen können durch die Nutzungsberechtigten folgende Daten der Verstorbenen angebracht werden: 1. Vorname und Nachname, 2. Geburts- und Sterbedaten. 3. Die Schrift erfolgt in Bronzebraun, die Höhe eines Buchstabens darf 5 cm nicht überschreiten. 4. In Bronzebraun kann maximal ein weiteres Ornament bzw. Symbol (z.B. Kreuz, Blume usw.) angebracht werden.

§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 16 hinaus müssen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabmale und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den erhöhten Anforderungen der Umgebung entsprechen.
(2) Auf den Friedhöfen Dielheim und Balzfeld werden folgende Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: 1. Friedhof Dielheim: Feld Nr. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 (Neuanlage) 2. Friedhof Balzfeld: Feld Nr. 1, 2, 5 und 6.

§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von mindestens 18 cm besitzen und aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von Wahlgräbern zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf den Urnennischen darf kein Blumenschmuck abgelegt werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 24 Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
5.Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden nicht begrenzt. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 07.12.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, 29.11.2021
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

  
  
  

Kindergartengebührensatzung (veröffentlicht am 04.01.2022)

S A T Z U N G

 

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim

 

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat der Gemeinderat am 29.11.2021 die folgende Satzung erlassen.

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde unterhält mehrere Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, und Schülerbetreuung als Kernzeitbetreuung bzw. verlässliche Grundschule als öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Das Schuljahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Festlegungen.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG sind:
1. Regelkindergärten:
    Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von 35 - 37,5 Std./Woche am Vor- und     Nachmittag für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.

       2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten:
    Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.

       3. Halbtageskindergarten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von     25-27,5 Std./Woche am Vormittag.

       4. Ganztagesbetreuung: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden     Betreuungszeit von 37,5-45 Std/Woche für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.

       5. Kinderkrippen: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit  von 25-37,5 Std./Woche für Kinder im Alter von 1-3 Jahren.

       6. Kernzeitbetreuung: Einrichtungen für die Betreuung von Grundschulkindern  am Vor- und Nachmittag.

 

§ 3

Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten zum jeweiligen Monatsende oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die die Einrichtung wegen Schulwechsel wechseln, werden zum Ende des Schul- bzw. Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber der Gemeinde unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu erfolgen.

(4) Wird ein Kind noch vor seinem ersten Besuch in der Betreuungseinrichtung wieder abgemeldet, hat diese Abmeldung mindestens vier Wochen vor dem geplanten Aufnahmetermin zu erfolgen. Unterbleibt die Abmeldung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, ist die Benutzungsgebühr für den ersten Monat trotz Nichtbenutzung zu bezahlen.

(5) Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn die Benutzungsgebühr an zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht bezahlt wird oder wenn das Kind länger als zwei Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen anzudrohen.

§ 4

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Die Bezahlung der Benutzungsgebühren erfolgt durch Abbuchung. Dem Einrichtungsträger ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ist für diesen Monat die Hälfte der monatlichen Benutzungsgebühr zu entrichten.

(4) Die Benutzungsgebühr stellt eine Beteiligung der Sorgeberechtigten an den gesamten Betriebskosten der Betreuungseinrichtung dar und ist deshalb auch während der Schließungstage (Ferien) sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

§ 5

Kostenersatz für Mittagessen

Wird Mittagessen verabreicht, ist neben den Benutzungsgebühren für den Besuch der Tageseinrichtung ein besonderes Entgelt für das Mittagessen zu zahlen. Die Höhe des Essenentgeltes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Ausgaben und wird privatrechtlich festgesetzt und erhoben.

 

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

  

§ 7

Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des laufenden Kalendermonats und ist jeweils für den vollen Monat zu entrichten.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum 1. des Monats fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.05.2012 mit ihren jeweiligen Änderungssatzungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Dielheim, den 29.11.2021

 

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim vom 29.11.2021 (veröffentlicht am 07.12.2021, korrigiert am 04.01.2022)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 29.11.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim beschlossen:

 

I. Das Gebührenverzeichnis –Anlage zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim erhält  folgende Gebührentatbestände:

Gebührenverzeichnis

Die Benutzungsgebühren betragen ab dem 01.01.2022 monatlich:

 

 

Betreuungsart

tägliche Betreuungszeit

1. Kind

2. Kind
20 % Ermäßigung

1

Halbtagsgruppe
ab einem Alter von 3 Jahren

(08.00 – 13.00 Uhr)

113,00 €

90,00 €

2

Halbtagsgruppe inkl. Frühgruppe ab einem Alter von 3 Jahren

(07.30 – 13.00 Uhr)

125,00 €

100,00 €

3

Regelgruppe
ab einem Alter von 3 Jahren

(08.00 – 13.00 Uhr und
14.00 – 16.30 Uhr)

162,00 €

129,00 €

4

Regelgruppe incl. Frühgruppe
ab einem Alter von 3 Jahren

(07.30 – 13.00 Uhr und
14.00 – 16.30 Uhr)

173,00 €

138,00 €

5

14.00 Uhr-Gruppe

ab einem Alter von 3 Jahren

(07.30 – 14.00 Uhr)

161,00 €

129,00 €

6

15.00 Uhr-Gruppe

ab einem Alter von 3 Jahren

(07:30 – 15:00 Uhr)

186,00 €

148,00 €

7

Ganztagesgruppe

ab einem Alter von 3 Jahren

(07.30 – 16:30 Uhr)

224,00 €

180,00 €

8

Halbtageskrippe
ab einem Alter von 1 Jahr

(08.00 – 13.00 Uhr)

259,00 €

207,00 €

9

Halbtagskrippe incl. Frühgruppe

ab einem Alter von 1 Jahr

07.30 – 13:00 Uhr

285,00 €

228,00 €

10

Ganztagskrippe

ab einem Alter von 1 Jahr

(07.30 – 15.00 Uhr)

389,00 €

311,00 €

11

Tutulla – betreute Spielgruppe

ab einem Alter von 1 Jahr

(08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

2 Tage/Woche

103,00 €

82,00 €

12

Tutulla – betreute Spielgruppe

ab einem Alter von 1 Jahr

(08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

3 Tage/Woche

155,00 €

124,00 €

  

Gebührenermäßigung entsteht, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungs-einrichtung besuchen. Gebührenfreiheit entsteht für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung besucht.

Wird die wöchentliche Betreuungszeit nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, ist dennoch die volle monatliche Benutzungsgebühr zu zahlen. Möchte man die tägliche Betreuungszeit erhöhen, muss in eine Gruppe mit entsprechend längeren Betreuungszeiten gewechselt werden.

 

II.  Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

III. Das bisherige Gebührenverzeichnis vom 29.04.2019 tritt außer Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 29.11.2021

 

Für den Gemeinderat

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

  

Veröffentlicht auf der Homepage ab dem 07.12.2021

Satzung zur Änderung der Abwassersatzung (Abwassersatzung - AbwS), veröffentlicht am 15.12.2021

Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 13. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:
I.
§ 42 „Höhe der Abwassergebühr“ erhält folgende Fassung:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) und die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 1,36 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,54 €.

(3) Wird unverschmutztes Trinkwasser unbeabsichtigt eingeleitet (z.B. bei einem Wasserrohrbruch), oder wird die Ableitung von Grundwasser (z.B. aus Wasserhaltung) gestattet, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 0,50 €/m³ fällig.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 46 „Anzeigepflicht“ Absatz 5 erhält folgende Fassung:

5) Ändern sich die versiegelte abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.

II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die  Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 13. Dezember 2021


Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (veröffentlicht am 14.12.2021)

Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung − WVS)
der Gemeinde Dielheim
vom 26.11.2012, zuletzt geändert am 28.06.2021


Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13. Dezember 2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I.
§ 43 Verbrauchsgebühren erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,84 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,84 €.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 3,84 €.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 13. Dezember 2021


Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 28.06.2021 (veröffentlicht am 06.07.2021)

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung − WVS) der Gemeinde Dielheim

vom 26.11.2012, zuletzt geändert am 16.12.2019

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. Juni 2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I.

§ 33 „Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt“ Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

(4)   Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 36 „Beitragssatz“ erhält folgende neue Fassung:

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 4,25 Euro.

II.

Diese Satzung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 28. Juni 2021

Thomas Glasbrenner,

Bürgermeister

Abwassersatzung vom 28.06.2021 (veröffentlicht am 06.07.2021)

Abwassersatzung (PDF-Datei) - beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 28. Juni 2021

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 14.12.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:


Die Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 23.07.2017, zuletzt geändert am 28.09.2020, wird wie folgt geändert:
                      § 1
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie des Ortschaftsrats gelten diese Regelungen entsprechend.

                  § 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim den 14.12.2020


Thomas Glasbrenner Bürgermeister

(veröffentlicht am 21.12.2020)

Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Teilungsgenehmigungspflicht von Grundstücken in Bebauungsplangebieten (Gewerbegebieten)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung i.V.m. § 244 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 23.11.2020 folgende Satzung beschlossen:


                                                                   §1
Die Satzung über die Teilungsgenehmigungspflicht von Grundstücken in Bebauungsplangebieten (Gewerbegebieten) vom 13.06.2003 wird aufgehoben.
                                                                   §2
                                                          Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, 23.11.2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(Veröffentlicht am 26.11.2020)

Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung hat der Gemeinderat derGemeinde Dielheim am 23.11.2020 folgende Satzung beschlossen:
                                                               §1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss vom 24.09.1991, in der Fassung vom 21.11.2001, wird aufgehoben.
                                                               §2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihre Bekanntmachung in Kraft.


Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieserSatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, istzu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Dielheim.den 23.11.2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(veröffentlicht am 26.11.2020)

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Gemeinde Dielheim                                                                                  Rhein-Neckar-Kreis

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 21.09.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.09.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 23.07.2017 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungsausschuss
1.2 der Technische Ausschuss
1.3 der Umlegungsausschuss.

(2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen je aus dem Bürgermeister und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(4) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger sowie ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. Der Ausschuss kann weitere Sachverständige zuziehen.

(5) Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten.
 

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Umlegungsausschuss

(1) Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB zutreffenden Entscheidungen.

(2) Auf den Umlegungsausschuss finden § 5 Abs. 2 Satz 2, Absätze 3 und 4 sowie § 6 Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 28.09.2020

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(veröffentlicht am 29.09.2020)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 25.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Dielheim werden im Internet unter der Adresse www.dielheim.de unter der Rubrik „Rathaus und Service“ bekannt gemacht bzw. verkündet. Vollständige Satzungen sind unter www.dielheim.de unter der Rubrik Ortsrecht einsehbar.

§ 2 Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus Dielheim, Bürgermeister-Sekretariat, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Gegen Kostenerstattung können sie als Ausdruck ausgehändigt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können auch unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.

§ 3
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.12.1981 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25.05.2020
Thomas Glasbrenner
Bürgermeister

(veröffentlicht am 16.06.2020)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 25. November 1996, zuletzt geändert am 21. November 2011

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Absatz 2 sowie 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25. Mai 2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I.

§ 5 „Steuersatz“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für

  • a) den ersten Hund 90,00 Euro
  • b) jeden weiteren Hund 180,00 Euro
  • c) jeden Kampfhund und jeden gefährlichen Hund 360,00 Euro.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

§ 5 „Steuersatz“ Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)    Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund liegt insbesondere bei Hunden gem. § 1 Absätze 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 in der jeweils geltenden Fassung vor.

§ 5 „Steuersatz“ Absätze 5 und 6 werden neu hinzugefügt:

(5) Für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne von § 5 Absätze 3 und 4 für die ein positiver Verhaltenstest sowie ein Nachweis über die Unfruchtbarkeit des Hundes, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises vorliegen, werden bei der Steuerfestsetzung nach § 5 Absatz 1 als Hunde gemäß Buchstaben a) und b) behandelt. Auf Hunde für die entsprechende Nachweise nach Satz 1 vorliegen findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung.

(6) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Absatz 1 beträgt 180,00 Euro. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

§ 6 „Steuerbefreiungen“ erhält folgende Fassung:

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "H" oder aG besitzen,
  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, soweit dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist‑ jedoch jeweils nur für einen zu diesem Zweck gehaltenen ersten Hund.
  4. Hunde, die aus dem für uns zuständigen „Tierschutzverein Wiesloch/Walldorf und Umgebung e.V.“ übernommen werden. Diese sind für 1 Jahr von der Hundesteuer befreit ab Übernahme des Tieres.
  5. Hunde, die als Nachsuchenhunde im Sinne von § 21 Landesjagdgesetz eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind.
  6. Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.

§ 7 „Zwingersteuer“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 6 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

§ 8 „Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen“ Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

4. Steuervergünstigungen nach §§ 6 und 7 sind für Kampfhunde und gefährliche Hunde i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 nicht zu gewähren. Satz 1 wird nicht angewendet auf Hunde, für die ein positiver Verhaltenstest sowie ein Nachweis über die Unfruchtbarkeit des Hundes, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, vorliegen.

§ 8 „Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen“ Absatz 3 entfällt.

II. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25. Mai 2020

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(veröffentlicht am 16.06.2020)

Satzung zur Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 03.06.1996

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25. Mai 2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I.
Die Überschrift „Gebühren DM“ wird geändert in „Gebühren in Euro“.
Die Gebühr für die Nr. 10.1 „Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG)“ beträgt künftig 32,00 €.

II.
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25. Mai 2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(Veröffentlicht am 16.06.2020)

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