Gutachterausschuss - Bodenrichtwerte
Gemeinsamer Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis
Im November 2020 wurde der Zweckverband Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis formell gegründet.
Mitglieder des Zweckverbands sind die Kommunen Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch.
Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Führung und Auswertung einer Kaufpreissammlung
- Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen Wertermittlungsdaten,
- Erstellung von Verkehrswertgutachten von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken.
Bodenrichtwerte der Gemeinde Dielheim
Die Bodenrichtwerte werden beim Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis geführt.
Die aktuellen Bodenrichtwerte der Gemeinde Dielheim, insbesondere für die neuen Grundsteuerangaben finden Sie unter www.gaasornk.de/
Der Zweckverband Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis ist zuständig für die Großen Kreisstädte Leimen und Wiesloch, die Städte Rauenberg und Walldorf und die Gemeinden Dielheim, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Sandhausen und St. Leon-Rot.
Der Gutachterausschuss ist auch telefonisch unter Telefonnummer: 06224 5739530 oder per Mail unter verwaltung(@)gaasornk.de erreichbar.
Wichtige Information des Gutachterausschuss zu den Bodenrichtwerten:
Die städtebaulichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 mit den örtlichen Fachinformationen sind ab sofort auf der Internetseite des Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw&lang=de einzusehen. Die örtlichen Fachinformationen sind Erläuterungen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte. Hier werden z.B. Wertansätze von Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Diese Bodenrichtwerte sind nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden.
Die Bodenrichtwerte und Flächenangaben für die Steuererklärung zur neuen Grundsteuerreform können über das Portal https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de abgerufen werden.
Weitere Informationen für die Bürger, welche Daten für die Abgabe der steuerlichen Feststellungserklärung benötigt werden, können auf der Homepage des Finanzamtes BW https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Grundvermoegen+_Grundsteuer+B_ eingesehen werden.
Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Bodenrichtwerte sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten. Der Gesetzgeber sieht aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht vor, dass der Bodenrichtwert eines einzelnen Grundstücks veröffentlicht werden soll.
Er sieht auch nicht vor, dass die Ausweisung der Bodenrichtwertzonen an die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gebunden ist. In eine Bodenrichtwertzone können mehrere bauplanungsrechtlich differierende Festsetzungen einfließen.
Grundstücke oder Grundstücksteile können von den Vorgaben der Bodenrichtwertdefinition abweichen. Eine detaillierte Bewertung abweichender Grundstücke ist nur über die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens möglich. Die Gutachtenerstellung kann auch über einen qualifizierten Gutachter im Sinne des Landesgrundsteuergesetztes erfolgen.
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