Gutachterausschuss - Bodenrichtwerte
Gemeinsamer Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis
Im November 2020 wurde der Zweckverband Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis formell gegründet.
Mitglieder des Zweckverbands sind die Kommunen Dielheim, Leimen, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Rauenberg, Sandhausen, St. Leon-Rot, Walldorf und Wiesloch.
Die Räume der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wurden seit Januar 2021 eingerichtet, Personal eingestellt, sowie eine komplett neue Verwaltungsstruktur aufgebaut.
Die Einrichtung der Gutachterausschüsse wurde in den 1960ern im BauGB gesetzlich geregelt, um auf der Grundlage der tatsächlichen Kaufvorgänge objektive Informationen über das Marktgeschehen zur Verfügung zu stellen und damit Markttransparenz zu schaffen.
Die Gutachterausschüsse nehmen als selbständige und unabhängige Kollegialgremien hoheitliche Aufgaben wahr.
Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Führung und Auswertung einer Kaufpreissammlung
- Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen Wertermittlungsdaten,
- Erstellung von Verkehrswertgutachten von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken.
Bodenrichtwerte der Gemeinde Dielheim
Die Bodenrichtwerte werden beim Gutachterausschuss Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis geführt.
Die aktuellen Bodenrichtwerte der Gemeinde Dielheim, insbesondere für die neuen Grundsteuerangaben finden Sie unter www.gaasornk.de/
Der Zweckverband Südöstlicher Rhein-Neckar-Kreis ist zuständig für die Großen Kreisstädte Leimen und Wiesloch, die Städte Rauenberg und Walldorf und die Gemeinden Dielheim, Malsch, Mühlhausen, Nußloch, Sandhausen und St. Leon-Rot.
Der Gutachterausschuss ist auch telefonisch unter Telefonnummer: 06224 5739530 oder per Mail unter verwaltung(@)gaasornk.de erreichbar.
Wichtige Information des Gutachterausschuss zu den Bodenrichtwerten:
Die städtebaulichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 mit den örtlichen Fachinformationen sind ab sofort auf der Internetseite des Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?app=boris_bw&lang=de einzusehen. Die örtlichen Fachinformationen sind Erläuterungen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte. Hier werden z.B. Wertansätze von Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Diese Bodenrichtwerte sind nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden.
Die Bodenrichtwerte und Flächenangaben für die Steuererklärung zur neuen Grundsteuerreform können über das Portal https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de abgerufen werden.
Weitere Informationen für die Bürger, welche Daten für die Abgabe der steuerlichen Feststellungserklärung benötigt werden, können auf der Homepage des Finanzamtes BW https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Grundvermoegen+_Grundsteuer+B_ eingesehen werden.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 mit den örtlichen Fachinformationen werden wir in den nächsten Wochen ergänzend an BORIS-BW übermitteln und sind dann dort ebenfalls abrufbar. Die bisherigen Bodenrichtwertkarten auf der Homepage des Gutachterausschuss werden danach gelöscht.
Bodenrichtwerte - Stellung Gutachterausschuss
Laut Baugesetzbuch §192 Absatz 1 werden zur Ermittlung von Grundstückswerten selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs, in unserem Fall das Zweckverbandsgebiet, sind die Gutachterausschüsse laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 4.3.1982 -III ZR 156/80) einer Behörde gleichgestellt.
Der Gutachterausschuss ist unabhängig, steht außerhalb der Hierarchie des Behördenaufbaus und ist nicht Teil der Verwaltung der Städte oder der Kreise, für deren Bereich er gebildet worden ist. Der Träger des Gutachterausschusses, egal ob Gemeinde oder Zweckverband, kann dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses und dessen Vertretern keine fachliche Weisung erteilen. Die Gutachterausschüsse unterliegen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Landes.
Die Bodenrichtwerte werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss erarbeitet und von dem Kollegialorgan Gutachterausschuss in einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen. Unser Gutachterausschuss besteht aus 30 Gutachtern inklusive der Vertreter der Finanzbehörden Heidelberg und Sinsheim, die alle eine gleichberechtigte Stimme haben.
Die vorliegenden Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen und behalten ihre Gültigkeit bis der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte für den nächsten gesetzlich geregelten Stichtag beschließt.
Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Bodenrichtwerte sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten. Der Gesetzgeber sieht aus datenschutzrechtlichen Gründen ausdrücklich nicht vor, dass der Bodenrichtwert eines einzelnen Grundstücks veröffentlicht werden soll.
Er sieht auch nicht vor, dass die Ausweisung der Bodenrichtwertzonen an die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gebunden ist. In eine Bodenrichtwertzone können mehrere bauplanungsrechtlich differierende Festsetzungen einfließen.
Grundstücke oder Grundstücksteile können von den Vorgaben der Bodenrichtwertdefinition abweichen. Eine detaillierte Bewertung abweichender Grundstücke ist nur über die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens möglich. Die Gutachtenerstellung kann auch über einen qualifizierten Gutachter im Sinne des Landesgrundsteuergesetztes erfolgen.
Im Übrigen ist der Bodenrichtwert nur ein Teil der Grundsteuer. Diese wird mit Hilfe des Bodenrichtwerts, der Steuermesszahl des Finanzamtes und dem Hebesatz der Gemeinde ermittelt. Der Hebesatz der Gemeinde ist bisher noch nicht bekannt. Derzeit kann deswegen über die endgültige Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer nur spekuliert werden.
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