Europawahl
Als Wahltag hat die Bundesregierung den 09.06.2024 bestimmt. An diesem Tag finden in Baden-Württemberg gleichzeitig die Kommunalwahlen statt.
Wählerverzeichnis und Umzug
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Worum geht es beim Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Europawahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Dieser ist nicht befugt, darin — abgesehen von Schreibfehlern — Korrekturen vorzunehmen.
Im Ausland lebende Deutsche können auf Antrag (PDF-Datei) in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Über die Möglichkeit der Nutzung des amtlichen Kurierwegs auch auf dem Hinweg der Briefwahlunterlagen zu den Auslandsdeutschen unterrichtet der Bundeswahlleiter in seinem Internetangebot, das unter
Weitere Infos zur Europawahl gibt es unter:
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