Abgaben und Haushalt
Grundsteuer-Hebesätze zum 01.01.2025:
Aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurden die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer (Hauptfeststellungszeitpunkt 1964) für verfassungswidrig erklärt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss Leimen auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze neu zu beschließen. In der kommenden Gemeinderatssitzung am Montag, den 25. November 2024, beschließt der Gemeinderat die zum 01.01.2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und B.
Aufkommensneutralität
Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes freiwillig keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben. Zur Information der Steuerpflichtigen veröffentlichte das Finanzministerium ein sogenanntes Transparenzregister. Das Transparenzregister weist für die Gemeinde Dielheim einen von der Finanzverwaltung errechneten aufkommensneutralen Hebesatzkorridor (Grundsteuer B) von 146-162 v. H. aus. Der durch die Verwaltung errechnete aufkommensneutrale Hebesatz beträgt für die Grundsteuer B 159 v. H.. Der für die Grundsteuer A errechnete aufkommensneutrale Hebesatz beläuft sich auf 465 v.H..
Dabei waren insbesondere aus nachfolgenden Gründen Annahmen zu Treffen:
- noch ausstehende Messbescheide sowie Entscheidungen über eingelegte Einsprüche beim Finanzamt
- bereits beantragte sowie zukünftige Einzelwertgutachten
- zukünftige Anträge auf Fehlerberichtigungen nach §§ 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2 LGrStG
- noch ausstehende Änderungen der Messbeträge aufgrund nachträglicher Korrektur von Bodenrichtwerten durch den örtlichen Gutachterausschuss
Belastungsverschiebungen
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten und sind maßgeblich durch die Bodenrichtwerte beeinflusst.
Belastungsverschiebungen sind eine Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
1. Steuerfestsetzung
Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrdSTG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Bei den Steuerschuldnern treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Die Hebesätze betragen im Kalenderjahr 2024
- 320 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 370 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben haben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Dielheim zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Dielheim, den 11.01.2024
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Haushaltssatzung 2024, veröffentlicht am 26.02.2024
1. HAUSHALTSSATZUNG 2024 DER GEMEINDE DIELHEIM
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | in Euro |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 24.923.000 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 26.313.200 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -1.390.200 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -1.390.200 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | in Euro |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 24.285.800 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 24.488.800 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts | -203.000 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 2.063.300 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 8.500.700 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | -6.437.400 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf | -6.640.400 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 4.000.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 400.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 3.600.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, | -3.040.400 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 4.000.000 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
0 Euro |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 5.000.000 Euro |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt |
| |
1. | für die Grundsteuer |
|
a) | für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320 von Hundert |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 370 von Hundert |
| der Steuermessbeträge; |
|
2. | für die Gewerbesteuer auf | 380 von Hundert |
| der Steuermessbeträge. |
|
II. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat mit Erlass vom 16.02.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 aufgrund der §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung genehmigt.
III. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO ab Dienstag, den 27.02.2024, für die Dauer von 7 Tagen zur Einsichtnahme der Einwohner und Abgabepflichtigen im Rathaus Dielheim, Hauptstraße 37, zu den üblichen Dienststunden öffentlich auf.
Dielheim, den 26.02.2024
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Veröffentlichungsdatum: 26.02.2024
Wirtschaftsplan Wasser für das Jahr 2024, veröffentlicht am 26.02.2024
Feststellung des Wirtschaftsplans Wasser 2024
Auf Grund des § 14 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 (GBl. S. 21) i. V. m. §§ 79 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (GBl. S. 578) in der Fassung vom 04.05.2009, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 29.01.2024 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt mit:
Im Erfolgsplan mit folgenden Beträgen
1.1 Erträge | 1.501.100 Euro |
1.2 Aufwendungen | 1.529.100 Euro |
1.3 Jahresfehlbetrag | -28.000 Euro |
Im Liquiditätsplan mit folgenden Beträgen
2.1 Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 1.426.800 Euro |
2.2 Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit | 1.039.000 Euro |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) | 387.800 Euro |
2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 |
2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 595.000 Euro |
2.6 Veranschlagter Finanzmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | 595.000 Euro |
2.7 Veranschlagter Finanzmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | -207.200 Euro |
2.8 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 25.000 Euro |
2.9 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 256.900 Euro |
3. Veranschlagter Finanzmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | -231.900 Euro |
3.1 Veranschlagte Änderung des Finanzmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 3.) | -439.100 Euro |
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dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von | 0 Euro |
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dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von | 0 Euro |
§ 2 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
II. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat mit Erlass vom 16.02.2024 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2024 bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile des Wirtschaftsplans genehmigt.
III. Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO ab Dienstag, den 27.02.2024, für die Dauer von 7 Tagen zur Einsichtnahme der Einwohner und Abgabepflichtigen im Rathaus Dielheim, Hauptstraße 37, zu den üblichen Dienststunden öffentlich auf.
Dielheim, den 26.02.2024
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Veröffentlichungsdatum: 26.02.2024
Änderungssatzung Abwassersatzung - Veröffentlichungsdatum: 01.02.2024, korrigiert am 21.02.2024
Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung
(Abwassersatzung - AbwS)
der Gemeinde Dielheim vom 28.06.2021,
zuletzt geändert am 13.12.2021
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 29. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:
I.
§ 42 „Höhe der Abwassergebühr“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) und die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 2,84 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² der nach § 40a Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,84 €.
(3) Wird unverschmutztes Trinkwasser unbeabsichtigt eingeleitet (z.B. bei einem Wasserrohrbruch), oder wird die Ableitung von Grundwasser (z.B. aus Wasserhaltung) gestattet, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 0,50 €/m³ fällig.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 29. Januar 2024
Thomas Glasbrenner,
Bürgermeister
Gebührensätze in der Abwasserbeseitigung - Veröffentlichungsdatum: 20.12.2023
Derzeit befindet sich eine Gebührenkalkulation für den Bereich der Abwasserbeseitigung mit Wirkung ab dem 01.01.2024 in der Bearbeitung. Über die Ergebnisse soll im ersten Quartal des Jahres 2024 im Gemeinderat beraten und beschlossen werden.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich daraus voraussichtlich Erhöhungen der Schmutzwassergebühren auf 2,84 Euro/m³ und der Niederschlagswassergebühren auf 0,84 Euro/m² ergeben können, die für die ab dem 01.01.2024 in Anspruch genommenen Leistungen gültig wären.
Abwassersatzung vom 28.06.2021 (veröffentlicht am 06.07.2021)
Abwassersatzung (PDF-Dokument, 480,51 KB, 06.07.2021) - beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 28. Juni 2021
Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim, veröffentlicht am 07.09.2022
Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowieFerienbetreuung in der Gemeinde Dielheim
(veröffentlicht am 07.09.2022)
Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsatzung der Gemeinde Dielheim vom 29.11.2021; veröffentlicht am 20.12.2023
Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung der Gemeinde Dielheim erhält die in der Anlage aufgeführten neuen Gebührentatbestände.
Die Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührenverzeichnis vom 29.11.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, 18.12.2023
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Download: Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2024 (PDF-Dokument, 161,50 KB, 04.01.2024)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim vom 30.10.2023
Veröffentlicht am 14.11.2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 30.10.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim beschlossen:
I.
Das Gebührenverzeichnis –Anlage zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim erhält folgende Gebührentatbestände:
Gebührenverzeichnis
Die Benutzungsgebühren betragen ab dem 01.01.2024 monatlich:
| Betreuungsart | tägliche Betreuungszeit | 1. Kind | 2. Kind |
1 | Halbtagsgruppe incl. Frühgruppe | (07.30 – 13.00 Uhr) | 145,00 € | 116,00 € |
2 | Regelgruppe | (08.00 – 13.00 Uhr und | 198,00 € | 158,00 € |
3 | Regelgruppe incl. Frühgruppe | (07.30 – 13.00 Uhr und | 211,00 € | 168,00 € |
4 | 15.00 Uhr-Gruppe | (07:30 – 15:00 Uhr) | 198,00 € | 158,00 € |
5 | Ganztagsgruppe | (07.30 – 16:30 Uhr) | 237,00 € | 189,00 € |
6 | Halbtagskrippe inkl. Frühgruppe | (07.30 – 13.00 Uhr) | 300,00 € | 240,00 € |
7 | Ganztagskrippe | (07.30 – 15.00 Uhr) | 409,00 € | 327,00 € |
8 | Tutulla – betreute Spielgruppe | (08.00 Uhr bis 13.00 Uhr) | 109,00 € | 87,00 € |
9 | Tutulla – betreute Spielgruppe ab einem Alter von 1 Jahr | (08.00 Uhr bis 13.00 Uhr) | 163,00 € | 130,00 € |
Gebührenermäßigung entsteht, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungs-einrichtung besuchen. Gebührenfreiheit entsteht für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung besucht.
Wird die wöchentliche Betreuungszeit nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, ist dennoch die volle monatliche Benutzungsgebühr zu zahlen. Möchte man die tägliche Betreuungszeit erhöhen, muss in eine Gruppe mit entsprechend längeren Betreuungszeiten gewechselt werden.
II.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
III.
Das bisherige Gebührenverzeichnis vom 29.11.2021 tritt außer Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Dielheim geltend gemacht werden.
Dielheim, den 30.10.2023
Für den Gemeinderat
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Kindergartengebührensatzung (veröffentlicht am 04.01.2022)
S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Dielheim
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat der Gemeinderat am 29.11.2021 die folgende Satzung erlassen.
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde unterhält mehrere Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, und Schülerbetreuung als Kernzeitbetreuung bzw. verlässliche Grundschule als öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(2) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Das Schuljahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Festlegungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG sind:
1. Regelkindergärten:
Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von 35 - 37,5 Std./Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten:
Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.
3. Halbtageskindergarten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von 25-27,5 Std./Woche am Vormittag.
4. Ganztagesbetreuung: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 37,5-45 Std/Woche für Kinder im Alter von 3-6 Jahren.
5. Kinderkrippen: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 25-37,5 Std./Woche für Kinder im Alter von 1-3 Jahren.
6. Kernzeitbetreuung: Einrichtungen für die Betreuung von Grundschulkindern am Vor- und Nachmittag.
§ 3
Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten zum jeweiligen Monatsende oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die die Einrichtung wegen Schulwechsel wechseln, werden zum Ende des Schul- bzw. Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet.
(3) Die Abmeldung hat gegenüber der Gemeinde unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu erfolgen.
(4) Wird ein Kind noch vor seinem ersten Besuch in der Betreuungseinrichtung wieder abgemeldet, hat diese Abmeldung mindestens vier Wochen vor dem geplanten Aufnahmetermin zu erfolgen. Unterbleibt die Abmeldung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, ist die Benutzungsgebühr für den ersten Monat trotz Nichtbenutzung zu bezahlen.
(5) Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn die Benutzungsgebühr an zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht bezahlt wird oder wenn das Kind länger als zwei Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen anzudrohen.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.
(2) Die Bezahlung der Benutzungsgebühren erfolgt durch Abbuchung. Dem Einrichtungsträger ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ist für diesen Monat die Hälfte der monatlichen Benutzungsgebühr zu entrichten.
(4) Die Benutzungsgebühr stellt eine Beteiligung der Sorgeberechtigten an den gesamten Betriebskosten der Betreuungseinrichtung dar und ist deshalb auch während der Schließungstage (Ferien) sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
§ 5
Kostenersatz für Mittagessen
Wird Mittagessen verabreicht, ist neben den Benutzungsgebühren für den Besuch der Tageseinrichtung ein besonderes Entgelt für das Mittagessen zu zahlen. Die Höhe des Essenentgeltes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Ausgaben und wird privatrechtlich festgesetzt und erhoben.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung/Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des laufenden Kalendermonats und ist jeweils für den vollen Monat zu entrichten.
(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum 1. des Monats fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.05.2012 mit ihren jeweiligen Änderungssatzungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Dielheim geltend gemacht werden.
Dielheim, den 29.11.2021
Thomas Glasbrenner
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung (Abwassersatzung - AbwS), veröffentlicht am 15.12.2021
Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 13. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:
I.
§ 42 „Höhe der Abwassergebühr“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) und die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 1,36 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,54 €.
(3) Wird unverschmutztes Trinkwasser unbeabsichtigt eingeleitet (z.B. bei einem Wasserrohrbruch), oder wird die Ableitung von Grundwasser (z.B. aus Wasserhaltung) gestattet, wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 0,50 €/m³ fällig.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 46 „Anzeigepflicht“ Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5) Ändern sich die versiegelte abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 13. Dezember 2021
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 13.12.2021 (veröffentlicht am 15.12.2021)
Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung − WVS)
der Gemeinde Dielheim
vom 26.11.2012, zuletzt geändert am 28.06.2021
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13. Dezember 2021 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I.
§ 43 Verbrauchsgebühren erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,84 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,84 €.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 3,84 €.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 13. Dezember 2021
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 18.12.2023 (veröffentlicht am 21.12.2023)
Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung − WVS)
der Gemeinde Dielheim
vom 26.11.2012, zuletzt geändert am 13.12.2021
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I.
§ 42 „Grundgebühr“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern folgender Größen nach der MID-Richtlinie:
Dauerdurchfluss (Q3) | =4 | =10 | =16 | =25 | =40 | =63 | =100 |
Euro im Monat | 0,75 | 0,97 | 1,76 | 24,02 | 24,02 | 25,58 | 30,26 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43 Verbrauchsgebühren erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,60 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,60 €.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 3,85 €.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 18.12. 2023
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
Download kompletter Satzungstext (PDF-Dokument, 124,27 KB, 21.12.2023)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 25. November 1996, zuletzt geändert am 21. November 2011
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Absatz 2 sowie 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25. Mai 2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I.
§ 5 „Steuersatz“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
- a) den ersten Hund 90,00 Euro
- b) jeden weiteren Hund 180,00 Euro
- c) jeden Kampfhund und jeden gefährlichen Hund 360,00 Euro.
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
§ 5 „Steuersatz“ Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund liegt insbesondere bei Hunden gem. § 1 Absätze 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 in der jeweils geltenden Fassung vor.
§ 5 „Steuersatz“ Absätze 5 und 6 werden neu hinzugefügt:
(5) Für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne von § 5 Absätze 3 und 4 für die ein positiver Verhaltenstest sowie ein Nachweis über die Unfruchtbarkeit des Hundes, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises vorliegen, werden bei der Steuerfestsetzung nach § 5 Absatz 1 als Hunde gemäß Buchstaben a) und b) behandelt. Auf Hunde für die entsprechende Nachweise nach Satz 1 vorliegen findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Absatz 1 beträgt 180,00 Euro. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
§ 6 „Steuerbefreiungen“ erhält folgende Fassung:
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "H" oder aG besitzen,
- Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, soweit dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist‑ jedoch jeweils nur für einen zu diesem Zweck gehaltenen ersten Hund.
- Hunde, die aus dem für uns zuständigen „Tierschutzverein Wiesloch/Walldorf und Umgebung e.V.“ übernommen werden. Diese sind für 1 Jahr von der Hundesteuer befreit ab Übernahme des Tieres.
- Hunde, die als Nachsuchenhunde im Sinne von § 21 Landesjagdgesetz eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde beim Landesjagdverband registriert sind.
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
§ 7 „Zwingersteuer“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 6 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
§ 8 „Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen“ Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Steuervergünstigungen nach §§ 6 und 7 sind für Kampfhunde und gefährliche Hunde i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 nicht zu gewähren. Satz 1 wird nicht angewendet auf Hunde, für die ein positiver Verhaltenstest sowie ein Nachweis über die Unfruchtbarkeit des Hundes, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, vorliegen.
§ 8 „Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen“ Absatz 3 entfällt.
II. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 25. Mai 2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
(veröffentlicht am 16.06.2020)
Satzung zur Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 03.06.1996
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25. Mai 2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I.
Die Überschrift „Gebühren DM“ wird geändert in „Gebühren in Euro“.
Die Gebühr für die Nr. 10.1 „Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestG)“ beträgt künftig 32,00 €.
II.
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, den 25. Mai 2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister
(Veröffentlicht am 16.06.2020)
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