Satzungen: Gemeinde Dielheim

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Hauptbereich

Satzungen

Änderungssatzung Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (veröffentlicht am 13.03.2024)

Gemeinde Dielheim Rhein-Neckar-Kreis
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 26.02.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.05.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.11.2019, wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden € 30,00
von mehr als 2 bis zu 4 Stunden € 45,00
von mehr als 4 bis zu 8 Stunden € 90,00
von mehr als 8 Stunden € 120,00
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Dielheim, 26.02.2024


Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Änderungssatzung Feuerwehrsatzung, veröffentlicht am 02.03.2023

Gemeinde Dielheim, Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Dielheim
mit den Abteilungen Dielheim und Horrenberg-Balzfeld
vom 27.02.2023


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2020, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020, in Verbindung mit §§
6 und 18 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 20.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019, hat der Gemeinderat am
27.02.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 17 der Feuerwehrsatzung vom 28.03.2011 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Dielheim geltend gemacht werden.

Dielheim, 27.02.2023
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung, veröffentlicht am 02.12.2022

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
(§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 28.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung vom 27.04.1987 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 29.11.2021 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
§ 30a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.06.1996 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
§ 8 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 4
Änderung der Marktsatzung der Gemeinde Dielheim
Die Marktsatzung der Gemeinde Dielheim in der Fassung vom 16.10.2006 wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
§ 15 Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Dielheim, 28.11.2022
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim, veröffentlicht am 07.09.2022, korrigiert am 14.09.2022

Satzung über die Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenhilfe sowie Ferienbetreuung in der Gemeinde Dielheim

(Veröffentlicht am 07.09.2022, korrigiert am 14.09.2022)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 25.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Trägerin
Die Gemeinde Dielheim betreibt die Kernzeitbetreuung als freiwillige Einrichtung.


§ 2 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Kernzeitbetreuungen an den Grundschulen Dielheim und Horrenberg.

§ 3 Betreuungszeit
An den o.g. Grundschulen wird für die Schülerinnen und Schüler der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe eine ergänzende Betreuung vor und nach dem vormittäglichen Schulunterricht angeboten.

§ 4 Betreuungsinhalt

  1. Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Insbesondere werden sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
  2. Unterricht ist nicht Gegenstand des Angebotes. Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann den Schülern Gelegenheit gegeben werden, während der Kernzeitbetreuung ihre Hausaufgaben zu erledigen. Eine individuelle Hausaufgabenbetreuung und - kontrolle erfolgt nicht im Rahmen der Kernzeitbetreuung und stellt eine separat zu buchende kostenpflichtige Zusatzleistung dar.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Einrichtungen stehen vorrangig Kindern offen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindegebiet Dielheim haben.
  2. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule.
  3. Die Plätze in der Kernzeitbetreuung werden in der Rangfolge nach folgenden Kriterien vergeben:
  • 1. Kinder Alleinerziehender (alleinerziehend heißt hier, dass neben den eigenen Kindern keine weiteren volljährigen Personen im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein dürfen)
  • 2. Kinder, die bereits im Vorjahr in der Einrichtung betreut wurden
  • 3. Geschwister der Kinder, die unter 2. fallen
  • 4. Kinder, deren Eltern/Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind
  • 5. Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe unter Anwendung o.g. Kriterien in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

     4) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Abgabe eines von den Erziehungsberechtigten Unterzeichneten Anmeldeformulars sowie die Erteilung eines SEPALastschriftmandats. Hiervon kann nur in begründeten
         Fällen eine Ausnahme genehmigt werden.
     5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 6 Anmeldung, Änderung und Abmeldung

  1. Anmeldungen müssen schriftlich bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstraße 37, 69234 Dielheim eingehen. Die Plätze werden dann nach den in § 5 genannten Kriterien vergeben.
  2. Die Anmeldung gilt verbindlich für die Dauer eines Schuljahres. Zum nächsten Schuljahr ist jeweils eine neue Anmeldung erforderlich.
  3. Eine Änderung der Betreuungszeit kann spätestens 14 Tage vor Beginn eines Betreuungsmonats kostenfrei erfolgen.
  4. Erhöhungen der Betreuungszeiten sind unterjährig möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind.
  5. Alle gewünschten Änderungen sind schriftlich bei der Kernzeitbetreuung der Gemeinde Dielheim zu beantragen.

§ 7 Kündigung durch den Träger

  1. Die Gemeinde Dielheim kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • 1. die Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich sind, erfolgt ist und dadurch ein anderes Kind nicht aufgenommen worden ist;
  • 2. das Kind länger als 4 Wochen ununterbrochen und unentschuldigt fehlt;
  • 3. die Erziehungsberechtigten mit den Kernzeitgebühren in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Verzug sind;
  • 4. das Kind andere erheblich belästigt oder gefährdet oder die Führung der Gruppe wiederholt erschwert.

     2) In allen o.g. Fällen wird die Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses dem/den Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

§ 8 Ferienbetreuung

  1. Während der Schulferien kann an den Ferien- und Brückentagen, die im Anmeldeformular angegeben sind, eine Betreuung angeboten werden. Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 5.
  2. Die Ferienbetreuung kann ausschließlich für vorgegebene Betreuungszeiträume gebucht werden. Eine Abweichung von den festgelegten Betreuungszeiträumen ist nicht möglich. Die Anmeldung zur Betreuung in den jeweiligen Ferien hat schriftlich auf dem Anmeldeformular zu erfolgen, das auf der Gemeindehomepage zur Verfügung gestellt wird. Dieses Anmeldeformular muss spätestens zum jeweils darauf genannten Datum bei den Betreuungskräften abgegeben werden. Für Kinder, die nur an der Ferienbetreuung, nicht aber an der Kernzeitbetreuung teilnehmen, ist ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
  3. Der Anmeldeschluss ist unbedingt einzuhalten, damit rechtzeitig festgestellt werden kann, ob die Mindestkinderzahl für das Zustandekommen der Ferienbetreuung erreicht wird. Entsprechend wird zu diesem Zeitpunkt festgelegt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Ferienbetreuung stattfinden kann. Anmeldungen, die verspätet eingehen, können nur berücksichtigt werden, sofern noch freie Kapazitäten vorhanden sind. Eine Änderung der Planung zwecks Aufnahme von zu spät angemeldeten Kindern kann nicht erfolgen.

§ 9 Notfalltage

  1. In Notsituationen besteht die Möglichkeit, Kinder zu „Notfalltagen“ zur Kernzeitbetreuung anzumelden. Dieses Angebot gilt nur für echte Notfälle (z. B. plötzlich eingetretene Krankheit der sonstigen Betreuungsperson, Krankenhausaufenthalt, Todesfall o.ä.) und darf nicht für andere Zwecke missbraucht werden.
  2. Sollten Kinder mehr als 2mal im Jahr zu Notfalltagen angemeldet werden, kann ein Nachweis über das Vorliegen eines „Notfalls“ verlangt werden.

§ 10 Informationspflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Um eine korrekte Beaufsichtigung der Kinder zu gewährleisten, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind im Falle seines Fernbleibens von einem gebuchten Betreuungsangebot zu entschuldigen. Die Entschuldigung muss spätestens zu Beginn der Öffnungszeit der Kernzeitbetreuung bei der Betreuungskraft telefonisch oder persönlich erfolgen. Die Information der Kernzeitbetreuung hat unabhängig von der Information der Schule zu erfolgen.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben die Betreuungskräfte über besondere Erfordernisse der Kinder (wie z.B. Allergien, chronische Krankheiten, Medikamenteneinnahme u.a.) umfassend zu informieren.
  3. Änderungen der Anschrift und/oder der Telefonnummern sind sowohl den Betreuungskräften wie auch der Gemeindeverwaltung unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Einhaltung der Betreuungszeiten

  1. Ein Anspruch auf Betreuung besteht nur innerhalb der angemeldeten Zeiten. Kinder, die nicht alleine nach Hause gehen dürfen, sind pünktlich abzuholen.
  2. Wird ein Kind mehrfach nicht pünktlich abgeholt, erfolgt ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. Tritt auch danach keine Änderung ein, erhebt die Gemeinde die Gebühren für die nächstlängere Betreuungszeit.

§ 12 Regelung in Krankheitsfällen

  1. Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch.
  2. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben.
  3. Erkrankt ein Kind während der Betreuung, wird der Erziehungsberechtigte sofort benachrichtigt und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.

§ 13 Aufsicht, Haftung

  1. Das Betreuungspersonal ist während der Öffnungszeiten der Kernzeitbetreuung für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte entsteht mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuungsräume durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung für die Dauer des jeweiligen Angebots.
  2. Auf dem Hinweg zu oder dem Heimweg von der Kernzeitbetreuung obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein den Erziehungsberechtigten.
  3. Das Kind darf die Einrichtung nur dann alleine verlassen, wenn die Erziehungsberechtigten dies vorab gegenüber den Betreuungskräften schriftlich erklärt haben.
  4. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung von der Einrichtung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
  5. Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die ein Kind mitgebracht hat (Spielzeug, Schmuck, Kleidung, u.a.), haftet die Gemeinde nicht.

§14 Datenschutz

  1. Datenverarbeitung: Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung abgespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
  2. Verwendung von Fotos: Wenn Sie nicht wünschen, dass Fotos von der Kernzeit- oder Ferienbetreuung veröffentlicht werden, auf denen Ihr Kind zu erkennbar ist, können Sie der Nutzung solcher Fotos unter kernzeit.dielheim@gmail.com (Grundschule Dielheim) bzw. kernzeit@gs-horrenberg.de (Grundschule Horrenberg) widersprechen. Der Widerspruch muss direkt zu Beginn des Schuljahres bzw. zu Beginn der Betreuung Ihres Kindes eingehen. Wird kein Widerspruch eingelegt, können Fotos von der Gemeinde Dielheim oder der Schule zur Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

BENUTZUNGSGEBÜHREN
§ 15 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Dielheim erhebt für die Inanspruchnahme der Kernzeitbetreuung Gebühren nach folgenden Bestimmungen.

§ 16 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so ist dieses Gebührenschuldner.

§ 17 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Benutzungsgebühren werden jeweils für ein ganzes Schuljahr durchgängig kalkuliert, so dass die Zahlungspflicht am 01. Oktober des jeweiligen Schuljahres beginnt und am darauffolgenden 31. Juli endet. Die Anmeldung erfolgt daher grundsätzlich verbindlich für ein ganzes Schuljahr.
  2. Basis für die Berechnung der Gebühren sind die angemeldeten Betreuungszeiten, unabhängig davon, ob das Kind die Betreuung tatsächlich besucht. (Dies gilt ebenso für die Anmeldung zur Ferienbetreuung.)
  3. 3) Die Gebühren für die Kernzeitbetreuung sind monatlich fällig. Der Betrag wird jeweils am 01. des laufenden Monats per Lastschrift vom Konto des Erziehungsberechtigten abgebucht.
  4. 4) Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden nach Ende der jeweiligen Ferien entsprechend der Anmeldung rückwirkend fällig und nachträglich abgebucht.

§ 18 Gebührenhöhe

Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Dielheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25.07.2022

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung); veröffentlicht am 13.12.2021, korrigiert am 04.01.2022

S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Aufgrund des § 19 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg vom 11.05.1992 (GBl. S.330,683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2020 (GBl. S. 49) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S 491, 492) und § 4 der Gemeindeordnung (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz am 02.12.2020 (GBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 29.11.2021 folgende Satzung beschlossen:


I. Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Dielheim, ungeachtet, ob es sich um Gemeindestraßen oder Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes oder Kreisstraßen handelt.
(2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere die Fahrbahn, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen, die im Zuge der öffentlichen Straßen liegenden Brücken, Tunnel und Durchlässe, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie der Luftraum über dem Straßenkörper.
(3) Für die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühren stehen bei Gemeindestraßen und innerhalb der Ortsdurchfahrten der Gemeinde Dielheim zu.

§ 2 Sondernutzungserlaubnis
(1) Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde Dielheim und darf erst ausgeübt werden, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde.
(2) Liegt eine mehrfache Sondernutzung vor, so ist jede der Sondernutzungen erlaubnispflichtig.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzungen.
(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.
(5) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Wenn dies erforderlich ist, können für die Erlaubnis auch nachträglich Änderungen oder Ergänzungen festgesetzt werden.
(6) Die Verpflichtung zur Einholung anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse, die insbesondere nach polizeilichen, gewerberechtlichen oder planungs- und baurechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, bleibt unberührt.
(7) Auf Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Benutzung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt. Eine Erlaubnis ist auch nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer Straße einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Bauteile an, in und über öffentlichen Verkehrsflächen und zwar z. B. :
a) untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Fensterbänke, Gebäudesockel u. Ä.,
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Automaten, Schaukästen, Vitrinen u. Ä., wenn sie
nicht mehr als 0,25 m ab der Hauswand in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindern.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen kleinkünstlerische Darbietungen, sofern sie dem üblichen Ortsgebrauch zugerechnet werden können.
(4) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Zeit erfordern.

§ 4 Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde Dielheim zu beantragen.
(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des/der Antragsstellers/-in und für den Fall, dass der/die Antragsteller/-in die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen des-/derjenigen, der/die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist.
b) Angaben über Art, Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang sowie voraussichtliche Dauer.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt sein:
a) Bei baulicher Sondernutzung ein Lageplan mit eingetragenen Standort, Grundriss mit Maßangaben, in 2-facher Ausfertigung.
b) Bei gewerblicher Sondernutzung ferner eine fotografische Darstellung der aufzustellenden Einrichtung in 2-facher Ausfertigung.
(4) Die Gemeinde Dielheim ist berechtigt, hierzu Erläuterungen durch Zeichnungen oder textliche Beschreibungen zu verlangen.
(5) Die Erlaubnisanträge sind mindestens 5 Tage vor Beginn der Sondernutzung zu stellen. Ist die Beteiligung des Straßenbaulastträgers, des zuständigen Polizeipräsidiums oder einer sonst übergeordneten Behörde erforderlich, so ist der Antrag mindestens 10 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Die Beteiligung ist insbesondere erforderlich, wenn Sondernutzungen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beantragt werden.

§ 5 Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
a) durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c) durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,
d) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
e) zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
a) die Antragsbearbeitung wegen verspäteter Antragstellung nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung abgeschlossen werden kann,
b) der/die Verantwortliche durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er/sie
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sondernutzung keine Gewähr bietet.

§ 6 Freihaltung von Versorgungsleitungen
(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichen Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in der Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht beschädigt oder in Ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so muss der Zugang zu öffentlichen Leitungen und Einrichtungen jederzeit gewährleistet werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.

§ 7 Beseitigung der Sondernutzung
(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der/die Erlaubnisnehmer/-in die
Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der frühere Zustand der Straße ist wieder herzustellen. Die Gemeinde Dielheim kann gegenüber dem/der Erlaubnisnehmer/-in bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

§ 8 Haftung
(1) Der/die Erlaubnisnehmer/-in ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlage oder den Gegenstand der Sondernutzung nach den gesetzlichen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er/sie haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Die Gemeinde Dielheim kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der/die Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Dielheim schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Die Haftung bleibt bestehen bis zur endgültigen Wiederherstellung und Abnahme durch die Gemeinde Dielheim.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde Dielheim aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Gemeinde Dielheim haftet dem/der Erlaubnisnehmer/-in nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Erhebung von Sondernutzungsgebühren
(1) Für die Sondernutzung an den in § 1 genannten Straßen werden Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird. Wird eine Sondernutzung vor Erteilung der erforderlichen Erlaubnis in Anspruch genommen, so wird ein Zuschlag zur Gebühr bis zu 50 von Hundert berechnet.
(3) Sondernutzungen aufgrund verschiedener Gebührentatbestände können addiert werden.
(4) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Dielheim erhoben.
(5) Die Gebühren nach Abs. 1 und 4 werden zusammen mit der Erlaubnis oder durch einen gesonderten Bescheid erlassen.
(6) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
a) Werbung von örtlichen nichtgewerblichen Vereinen oder Organisationen mit gemeinnützigem, sozialem, kirchlichem, kulturellem und sportlichem Charakter.
b) Sondernutzungen im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen der Gemeinde Dielheim sowie deren Beauftragte.
c) Sondernutzungen durch städtische Feste und Veranstaltungen, Vereinsfeste, Kirchweihen und kirchliche Feste, sowie Feste anerkannter Religionsgemeinschaften.
d) In sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient.

§ 10 Gebührenschuldner
Zur Zahlung von Gebühren sind verpflichtet:
a) Der/die Antragsteller/-in oder der/die Sondernutzungsberechtigte.
b) Wer eine Sondernutzung ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
c) Wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetz haftet.
d) Mehrere Gebührenschuldner/-innen haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Gebührenberechnung
(1) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats-, und Jahresbeträgen erhoben. Die Höhe ergibt sich aus dem beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist.

§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.
(2) Die Gebühr wird fällig mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den/die Gebührenschuldner/-in.

§ 13 Gebührenerstattung
Wird die Befugnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Sondernutzungsgebühr erstattet, wenn der/die Gebührenpflichtige dieses umgehend, d. h. sobald Tatsachen vorliegen, mit ausreichendem Nachweis beantragt. Die Erstattung richtet sich nach dem Kommunalen Abgabengesetz.
II. Besonderer Teil

§ 14 Zulässigkeit von Sondernutzungen
Für vorübergehende Aufbauten oder mobile Elemente für Warenpräsentation, Verkauf und Werbung gilt insbesondere:
a) Öffentliche Gestaltungselemente dürfen in ihrer optisch gestalterischen Wirkung bzw. Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
b) Geschäfts- und Hauseingänge müssen ungehindert nutzbar bleiben.
c) Fest installierte Anlagen sind unzulässig.

§ 15 Sondernutzungen in Form von temporärer Werbung
Sondernutzungen in Form von temporärer Werbung für Veranstaltungen durch Plakatierungen, Straßenüberspannungen, Großwerbetafeln, Banner und Fahnen richten sich nach den „Richtlinien der Gemeinde Dielheim über das Anbringen von Plakaten, Hinweistafeln und Aufstellen von Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen im Gemeindegebiet und den Ortsteilen (Plakatierungsrichtlinie)“ in der jeweils geltenden Fassung.

III. Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 ohne Erlaubnis Sondernutzungen ausübt, ändert, erweitert oder die mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
b) entgegen § 6 öffentliche Leitungen und Einrichtungen stört, gefährdet oder deren Zugang behindert.
c) entgegen § 7 die Sondernutzungsanlage oder zur Sondernutzung verwendete Gegenstände nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wieder herstellt.
d) entgegen § 8 Abs. 1 die Sondernutzungsanlagen oder Gegenstände nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält.
e) entgegen § 8 Abs. 2 einen beschädigten Straßenkörper nicht verkehrssicher verschließt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach Maßgabe des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Dielheim, den 29.11.2021
Ortspolizeibehörde
Thomas Glasbrenner, Bürgemeister

Polizeiverordnung der Gemeinde Dielheim (veröffentlicht am 09.12.2021)

Polizeiverordnung der Gemeinde Dielheim (Rhein-Neckar-Kreis)
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung).
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Dielheim.
Aufgrund von § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs.1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S 1092), wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen


§1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Gemeinde
Dielheim

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung


§ 2
Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs.1 zulassen, wenn dies besondere öffentliche Interessen erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 3
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. b) für amtliche Durchsagen.

§ 4
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den
Gemeinde
Dielheim
andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 5
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr nicht benutzt werden.
Diese Beschränkungen gelten auch für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist unabhängig von der Nähe zur Wohnbebauung.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 6
Haus- und Gartenarbeit
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden.
Zu den Haus-und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von
Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV-), bleiben unberührt.

§ 7
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigungen der Allgemeinheit


§ 8
Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 9
Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10
Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 11
Gefahren durch Tiere und Leinenpflicht für Hunde
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen, Gehwegen sowie in Grün-und Erholungsanlagen Hunde an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde nur frei laufen, wenn diese sich nicht mehr als 20 m vom Halter entfernen und jederzeit auf Zuruf hören. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) In der Flur (Feld, Forst und Brache) des gesamten Gemeindegebiets Dielheim müssen
Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (Zeitraum vom 15. März bis zum
31. Juli) freilebender Tiere an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur
rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei,
dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete
Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sind. Die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Baden-
Württemberg, bleiben hierdurch unberührt

§ 12
Verunreinigung durch Hunde
(1) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
(2) Abs.1 entspricht entsprechend für Ackerflächen und Weinberggrundstücken, auf denen Lebensmittel angebaut bzw. erzeugt werden.

§ 13
Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 14
Belästigungen durch Ausdünstungen u. ä.
Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 15
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsflächen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs.1 zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

(4) Die Vorschriften der Anlage zur Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an Straßen und in öffentlichen Anlagen gegen das unbefugte Plakatieren, Beschriften und Bemalen, zum Schutz vor umweltschädlichen Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern vom 29.11.2021 bleiben unberührt.

§ 16
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das
Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln. Hierzu gehört auch der öffentliche Konsum von Alkohol. Dies gilt Insbesondere für
-Waldspielplatz Horrenberg
-Waldspielplatz Dielheim
-Schulhof Leimbachtalschule einschließlich Parkplatz, Eingangsbereich und Bushaltestelle
-Schulhof Horrenberg
-Parkplatz beim Ortschaftshaus Horrenberg
-Parkplatz Leimbachhalle einschließlich Eingangsbereich und Vorplatz
-auf sämtlichen Spielplätzen und Bolzplätzen außerhalb von Freiausschankflächen oder
Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä.
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 17
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Wohnwagen und Zelte dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ist nur auf den hierfür öffentlich ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. Das dauerhafte Abstellen ist nicht gestattet. Die Vorschriften der StVO bleiben hierbei unberührt.

§ 18
Bienenhaltung
Bienenstände dürfen an Feld-und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer nicht gefährdet werden.

§ 19
Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern laufen zu lassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

§ 20
Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Das Aufstellen von nicht genehmigten Altkleider- und Schuhcontainern, sowie nicht genehmigte Haussammlungen von Altkleidern und Schuhe, sowie das Aufstellen von einzelnen Behältern an den jeweiligen Grundstücken ist verboten.
(5) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die entsprechenden Abfallgesetze bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen


§ 21
Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(4) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern


§ 22
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die
Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der
Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen


§ 23
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von §26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 die Nachtruhe stört,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeit durchführt,
6. entgegen § 7 Tiere so hält, das andere erheblich belästigt werden,
7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen der Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
9. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden, 11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
12. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
14. entgegen § 13 Tauben füttert,
15. entgegen § 14 übel riechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 16. entgegen § 15 Abs.1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
17. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
18. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
19. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
20. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
21. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
22. entgegen § 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, oder widerrechtlich Fahrzeuge abstellt.
23. entgegen § 18 Bienenstände aufstellt,
24. entgegen § 19 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern laufen lässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt.
25. entgegen § 20 Abs. 1 Wertstoffbehälter außerhalb der Zeit nutzt
26. entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle oder Wertstoffe außerhalb der Container ablagert
27. entgegen § 20 Abs. 3 Haus- oder Gewerbemüll widerrechtlich entsorgt
28. entgegen § 20 Abs. 4 Schuh- und Altkleidercontainer oder Boxen widerrechtlich aufstellt, 29. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlageflächen betritt,
30. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in den nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder
Einfriedungen oder Sperren überklettert,
31. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
32. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige
Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 33. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
34. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf
Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
35. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
36. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 37. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Flächen reitet, zeltet oder badet.
38. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
39. entgegen § 21 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
40. entgegen § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
41. unleserliche Hausnummern entgegen § 22 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 22 Abs. 2 anbringt,
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dielheim, den 29.11.2021
Ortspolizeibehörde

Thomas Glasbrenner
Bürgermeister

Anlage zur Polizeiverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen gegen das unbefugte Plakatieren, Beschriften und Bemalen, zum Schutz vor umweltschädlichem Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
Richtlinie der Gemeinde Dielheim über das Anbringen von Plakaten und Hinweistafeln sowie das Aufstellen von Großwerbetafeln, baulich errichtete Werbeanlagen, Bannern und Straßenüberspannungen

§ 1 Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Richtlinie gilt für die Ankündigung privater und öffentlicher Veranstaltungen auf Werbeträgern, die entlang öffentlicher Straßen und Plätze innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Dielheim angebracht und aufgestellt werden (Plakatieren). Plakatieren in diesem Sinne beinhaltet das Aufstellen und Aufhängen von Plakatträgern mit Plakaten bis DIN A 1 außerhalb von zugelassenen Anschlagtafeln und Plakattafeln (kleinflächige Plakatierung) und das Aufstellen oder Aufhängen von Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen an oder über öffentlichen Straßen (großflächige Plakatierung).
(2) Plakatierungen im Sinne dieser Richtlinie stellen Sondernutzungen im Sinne der „Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ (Sondernutzungssatzung) dar.

§ 2 Erlaubnis
(1) Die Werbung für Veranstaltungen aller Art innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Dielheim bedarf nach § 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung der Erlaubnis der Gemeinde Dielheim.
(2) Der Antrag ist mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn des beworbenen Ereignisses schriftlich einzureichen und hat die nach § 4 Abs. 2 Sondernutzungssatzung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakatträgern, Großwerbetafeln, Bannern und Straßenüberspannungen ist erst nach Erhalt der Erlaubnis der Gemeinde Dielheim zulässig.
(4) Nicht zugelassen ist Werbung, die gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstößt, die zu Rechtsverstößen aufruft oder sexistische, diskriminierende oder rassistische Aussagen enthält.
(5) Nicht zugelassen ist die wirtschaftliche Werbung allgemeiner Art, z. B. Produktwerbung, Ausverkäufe, Rabattaktionen oder Werbung für Gewerbebetriebe, insbesondere von Gaststätten mit einem allgemeinen, nicht veranstaltungsbezogenen Charakter, wie Image- und Kundenwerbung.
(6) Nicht zugelassen sind Werbeträger und bauliche Anlangen mit dem Zweck der Werbung, die fest mit dem Erdboden verbunden sind d.h. wenn eine feste, nicht lösbare Verbindung mit dem Erdboden besteht. Weiterhin ausgeschlossen sind Werbeträger über 1 qm an Hausfassaden.
(7) Ebenso werden Plakatierungen für Veranstaltungen ohne bestimmten Termin nicht zugelassen.
(8) Für die Erlaubnis werden Gebühren nach der jeweils geltenden „Verwaltungsgebührensatzung“ und nach der jeweils geltenden „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ der Gemeinde Dielheim erhoben.

§ 3 Dauer und Frist
(1) Wenn in den folgenden Regelungen dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, darf frühestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung geworben werden.
(2) Für Veranstaltungen, die über einen mehrwöchigen Zeitraum andauern, darf in der Regel nicht mehr als vier Wochen geworben werden.
(3) Die Werbung ist unverzüglich nach Ende der Veranstaltung, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Ende der Veranstaltung, zu entfernen.

§ 4 Standorte
(1) Aus Gründen der Gemeindebildpflege ist das Plakatieren an den nachfolgend genannten Straßen und Plätzen nicht zulässig:
- Dorfplatz in Dielheim
- St. Nicolas-de-Port-Platz
- Rathausplatz Dielheim
- Dorfplatz Balzfeld
(2) Des Weiteren sind Denkmäler, Skulpturen und Kunstwerke durch Plakatierungen nicht zu verunstalten.

§ 5 Kennzeichnung der Plakatträger
(1) Die Straßenverkehrsbehörde gibt bei Erteilung der Erlaubnis Etiketten an den/die Erlaubnisinhaber/-in aus. Diese sind an der Vorderseite jedes Plakates anzubringen.
(2) Für Doppelplakate sind zwei Etiketten zu verwenden.
(3) Plakate, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, gelten als nicht genehmigt und werden ohne vorherige Aufforderung, kostenpflichtig entfernt.

§ 6 Anzahl der Plakatträger
(1) Für Veranstaltungen im Gemeindegebiet Dielheim wird die Anzahl der Einzelplakatträger auf maximal 30 Stück und für Doppelplakatträger auf maximal 15 Stück begrenzt. Für Veranstaltungen außerhalb von Dielheim wird die Anzahl auf maximal 10 bzw. 5 Stück begrenzt. Für örtliche nichtgewerbliche Vereine wird die Anzahl der Plakatträger auf 60 Stück und für Doppelplakatträger auf 30 Stück festgelegt.
(2) Für bedeutende Veranstaltungen wird die Anzahl der Einzelplakatträger auf maximal 50 Stück oder für Doppelplakatträger auf maximal 25 Stück begrenzt. Bedeutende Veranstaltungen sind u.
- Kerwe Dielheim und Kerwe Balzfeld
Kultur-, Sport- oder Wirtschaftsstandort sind nachhaltig zu stärken. Die Gemeinde Dielheim kann zur Entscheidung, was eine bedeutende Veranstaltung ist, folgende Kriterien heranziehen:
a) Aus dem Titel und der Art der Veranstaltung wird die regionale Zusammenarbeit deutlich.
b) Das Image der Gemeinde Dielheim wird durch die Veranstaltung positiv gefördert.
c) Die Veranstaltung ist als kultureller oder sportlicher Höhepunkt zu werten.

§ 7 Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen
(1) Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen dürfen nur für politische Werbung bei Wahlen und Abstimmungen, für Werbeaktionen anlässlich bedeutsamer kultureller Ausstellungen, für überregionale Großsportveranstaltungen oder Messen und Kongresse, die geeignet sind, Dielheim als Kultur-, Sport- und Wirtschaftsstandort nachhaltig zu stärken, aufgestellt werden. Siehe hierzu § 6 Abs. 2 dieser Richtlinie.
(2) Die Standorte für Großwerbetafeln, Banner und Straßenüberspannungen werden unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit und der Gemeindegestaltung im Einzelfall festgelegt.

§ 8 Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen
(1) Abweichend von § 2 dieser Richtlinie bedürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke keiner Erlaubnis. Die Auflagen und Bedingungen gemäß § 9 dieser Richtlinie sind zu beachten.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Richtlinie dürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- bzw. Abstimmungstermin aufgestellt bzw. aufgehängt werden.
(3) Die Einschränkung der Standorte gem. § 4 Abs. 1 gilt bei Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen nicht.
(4) Abweichend von § 5 dieser Richtlinie bedürfen Plakate für die Werbung politischer Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen für Wahlkampfzwecke keiner Kennzeichnung.
(5) Die Anzahlbeschränkung für Plakatträger gem. § 6 Abs. 1 gilt bei Werbung für Parteien bei politischen Wahlen und Abstimmungen nicht.

§ 9 Auflagen und Bedingungen
(1) Die Plakatträger sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig beeinflusst werden oder mit ihnen verwechselt werden können. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis darstellen. Um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/innen zu vermeiden, dürfen an Fußgängerüberwegen, Fußgängerunterführungen und Signalanlagen keine Plakate aufgestellt bzw. angebracht werden. Sollten Plakate dennoch dort angebracht worden sein, werden diese unverzüglich von der Gemeinde Dielheim kostenpflichtig entfernt.
(2) Plakatträger dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden. Ein seitliches Lichtraumprofil von 0,50 m zur Fahrbahn ist einzuhalten. Über Geh- und Radwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50 m und über der Straße von 4,50 m Höhe einzuhalten. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
(3) Plakatträger sind so aufzustellen, dass auf dem Gehweg eine Restbreite von mindestens 1,00 m bleibt.
(4) Kreuzungsbereiche sind von Plakatierungen freizuhalten, dabei ist jeweils ein Abstand von 5 m zur Kreuzung einzuhalten. Plakatträger, die die Verkehrssicherheit gefährden, werden unverzüglich von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
(5) Das Aufstellen von Plakatträgern in öffentlichen Grünanlagen, auf Kinderspielplätzen, Brücken, Buswartehäuschen und Verkehrsinseln ist verboten.
(6) Plakatträger dürfen nicht unmittelbar an Bäumen angebracht werden. Plakatträger, die an Baumschutzelementen angebracht werden, dürfen lediglich mit isolierten Draht, Kabelbinder etc. befestigt werden. Die Befestigungsmaterialien sind bei Abnehmen der Plakatträger vollständig zu entfernen.
(7) Plakatträger sind so zu befestigen, dass sie gegen starken Wind geschützt sind.

§ 10 Beseitigungspflicht und Beseitigungskosten
(1) Kommt der/die Erlaubnisinhaber/-in einer Verpflichtung, die sich aus der erteilten Genehmigung ergibt, trotz vorheriger Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, so ist der zuständige Straßenbaulastträger berechtigt, das nach seinem Ermessen Erforderliche auf Kosten des/der Erlaubnisinhabers/-in zu veranlassen sowie die Erlaubnis zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
(2) Die Entfernung nicht oder nicht mehr genehmigter Plakate und anderer Werbemittel erfolgt im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des/der Erlaubnisinhabers/-in. Für jedes Plakat wird eine Pauschale von 25,00 € geltend gemacht.

§ 11 Haftung
Die Haftung richtet sich nach § 8 der Sondernutzungssatzung.

§ 12 Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Polizeiverordnung geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung der Gemeinde Dielheim außer Kraft.

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) veröffentlicht am 08.12.2021, korrigiert am 04.01.2022

F r i e d h o f s a t z u n g
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Gemeinde Dielheim
vom 29. November 2021


Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1.Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2.während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3.den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Für Tiefengräber gilt eine Aushubtiefe von mindestens 2,10 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges oder bis zur Oberkante der Urne jeweils für den ersten Bestattungsfall. Für alle Zubettungen sind mindestens die Abstände nach Absatz 2 einzuhalten.

§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre und der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber, 2. Urnenreihengräber, 3. Wahlgräber, 4. Urnenwahlgräber, 5. Urnenwiesenwahlgräber , 6. Wahlgräber in gärtnergepflegten Friedhofsteilen, 7. Anonyme Urnengräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und Urnennischen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht
selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können anstelle von Erdbestattungen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Wahlgrab; Reihengrab; Urnenwahlgrab oder Urnennische beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern
(1) Auf den Friedhöfen können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Zuteilung von Reihengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.
(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.
(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen in Dielheim und Balzfeld werden Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften, auf dem Friedhof Horrenberg nur Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Die Zuteilung von Grabstätten aus Grabfeldern mit oder ohne Gestaltungsvorschriften wird nach Anhörung des Antragstellers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Liegt die Grabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Regelungen zu besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 17 einzuhalten.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere, 1. Schriften, Ornamente und Symbole auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein, 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Auf Grabstätten für Erstbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,00 m. 2. Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und einer maximalen Höhe von 1,00 m.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zur folgenden Größen zulässig: 1. Auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche. 2. Auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,35 qm Ansichtsfläche.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen können durch die Nutzungsberechtigten folgende Daten der Verstorbenen angebracht werden: 1. Vorname und Nachname, 2. Geburts- und Sterbedaten. 3. Die Schrift erfolgt in Bronzebraun, die Höhe eines Buchstabens darf 5 cm nicht überschreiten. 4. In Bronzebraun kann maximal ein weiteres Ornament bzw. Symbol (z.B. Kreuz, Blume usw.) angebracht werden.

§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 16 hinaus müssen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabmale und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den erhöhten Anforderungen der Umgebung entsprechen.
(2) Auf den Friedhöfen Dielheim und Balzfeld werden folgende Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: 1. Friedhof Dielheim: Feld Nr. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 (Neuanlage) 2. Friedhof Balzfeld: Feld Nr. 1, 2, 5 und 6.

§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von mindestens 18 cm besitzen und aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von Wahlgräbern zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf den Urnennischen darf kein Blumenschmuck abgelegt werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 24 Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
5.Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden nicht begrenzt. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 07.12.1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, 29.11.2021
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 14.12.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:


Die Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 23.07.2017, zuletzt geändert am 28.09.2020, wird wie folgt geändert:
                      § 1
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie des Ortschaftsrats gelten diese Regelungen entsprechend.

                  § 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim den 14.12.2020


Thomas Glasbrenner Bürgermeister

(veröffentlicht am 21.12.2020)

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Gemeinde Dielheim                                                                                  Rhein-Neckar-Kreis

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 21.09.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.09.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Dielheim vom 23.07.2017 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Verwaltungsausschuss
1.2 der Technische Ausschuss
1.3 der Umlegungsausschuss.

(2) Der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss bestehen je aus dem Bürgermeister und 9 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(4) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger sowie ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. Der Ausschuss kann weitere Sachverständige zuziehen.

(5) Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten.
 

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Umlegungsausschuss

(1) Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB zutreffenden Entscheidungen.

(2) Auf den Umlegungsausschuss finden § 5 Abs. 2 Satz 2, Absätze 3 und 4 sowie § 6 Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 28.09.2020

Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(veröffentlicht am 29.09.2020)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 25.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Dielheim werden im Internet unter der Adresse www.dielheim.de unter der Rubrik „Rathaus und Service“ bekannt gemacht bzw. verkündet. Vollständige Satzungen sind unter www.dielheim.de unter der Rubrik Ortsrecht einsehbar.

§ 2 Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus Dielheim, Bürgermeister-Sekretariat, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Gegen Kostenerstattung können sie als Ausdruck ausgehändigt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können auch unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.

§ 3
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.12.1981 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dielheim, den 25.05.2020
Thomas Glasbrenner
Bürgermeister

(veröffentlicht am 16.06.2020)

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