Bauen und Wohnen: Gemeinde Dielheim

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Bauen und Wohnen

Beschluss zur Durchführung vorbereitender Untersuchungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme "Östlich des Riedbergs"

Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat in seiner Sitzung am 25.04.2022 gemäß § 141 Absatz 3 BauGB den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für das zukünftige Erneuerungsgebiet „Östlich des Riedbergs“ beschlossen.

Für die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist der abgebildete Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom März 2022 maßgeblich.

Zweck der Vorbereitenden Untersuchungen

Im Rahmen dieser Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge im Untersuchungsgebiet sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung gewonnen werden.

Auf der Basis der Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen schließlich Vorstellungen zur städtebaulichen Sanierung des zukünftigen Sanierungsgebietes entwickelt und erörtert werden.

Auskunftspflicht

Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte, sowie ihre Beauftragten sind nach § 138 BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskünfte über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Untersuchungsgebietes oder zur Vorbereitung der Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Sie haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen (z.B. Vermessung, Boden- und Grundwasseruntersuchungen etc.) Grundstücke betreten. Die Absicht solche Arbeiten durchzuführen, ist vorher bekannt zu geben.

Die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen erhobenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Sanierung verwendet werden und unterliegen dem Datenschutz.

Durchführung und Information

Die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen erfolgt unter Federführung der Gemeinde Dielheim durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH.

Auskünfte zu Ablauf und Durchführung der Untersuchungen erteilt:

das Bauamt der Gemeinde Dielheim, Herr Alexander Wenning (Telefon 06222 781-25)

oder

die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, Am Viehmarkt 1, 76646 Bruchsal

Herr Rudolf Kunstmann (Telefon 07251 94293-11)

Der Lageplan mit der Abgrenzung des Untersuchungsgebietes kann im Rathaus der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Dielheim, den 26. April

Thomas Glasbrenner

Bürgermeister

Lageplan (PDF-Dokument, 544,52 KB, 05.05.2022)

Bebauungsplan Katzenberg

Artikel vom 30.10.2023, veröffentlicht am 01.11.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes “Katzenberg“ in Dielheim gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung beschlossen.

Aufstellungsbeschluss (PDF-Dokument, 269,83 KB, 30.10.2023)

Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Katzenberg“ in Dielheim (PDF-Dokument, 232,57 KB, 30.10.2023)

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) für das Gebiet „Katzenberg“ (PDF-Dokument, 235,44 KB, 30.10.2023)

Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Teilungsgenehmigungspflicht von Grundstücken in Bebauungsplangebieten (Gewerbegebieten)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung i.V.m. § 244 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Dielheim am 23.11.2020 folgende Satzung beschlossen:


                                                                   §1
Die Satzung über die Teilungsgenehmigungspflicht von Grundstücken in Bebauungsplangebieten (Gewerbegebieten) vom 13.06.2003 wird aufgehoben.
                                                                   §2
                                                          Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dielheim, 23.11.2020
Thomas Glasbrenner, Bürgermeister

(Veröffentlicht am 26.11.2020)

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