Sonstige amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Dielheim

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Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungen bzw. Allgemeinverfügungen zur afrikanischen Schweinepest

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

1.Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also ...

Download der Bekanntmachung (digital signiert) (PDF-Dokument, 197,55 KB, 24.07.2024)

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Veröffentlicht am 12.06.2024

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis
der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats
am 09.06.2024 bekannt gemacht:

Download der amtlichen Bekanntmachung (PDF-Dokument, 80,57 KB, 12.06.2024)

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und der Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, der Wahl des Kreistags am 09.06.2024

Veröffentlicht am 29.05.2024

  1. Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Dielheim die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats, Wahl des Kreistags - statt.
    ...

Download der vollständigen amtlichen Bekanntmachung (PDF-Dokument, 136,21 KB, 23.05.2024) (PDF-Dokument, 181,06 KB, 27.05.2024)

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

für die  Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des  Ortschaftsrats, des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen  für diese Wahlen  am 09.06.2024

Veröffentlicht am 08.05.2024

Link zur Öffentlichen Bekanntmachung (PDF-Dokument, 132,45 KB, 02.05.2024)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeindesrats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
-Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stutt
gart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 01.01.2025.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2024 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2025 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2025 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2025 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:  Pferde, Schweine, Schafe, Hühner, Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.:Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten.
Wenn bis zu 25 Hühnerund/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2025 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Telefon:Telefonnummer: 0711  9673-666; E-Mail: beitrag(@)tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de

Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS) (veröffentlicht am 03.07.2023)

Öffentliche Bekanntmachung
Az.: 52.01-4907-B 1.02
Geplante Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)
Rhein-Neckar-Kreis
Einladung zur Informationsveranstaltung
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, lädt alle interessierten Bürgerinnen und Bürger ein zu einer Informationsveranstaltung über die geplante
Flurbereinigung Sinsheim-Hoffenheim (HWS)

am Mittwoch, den 19.07.2023 um 19:00 Uhr in der Kultur- und Sporthalle, Eschelbacher Str. 2 in Hoffenheim.

Die Flurbereinigung soll angeordnet werden, um ein vom Zweckverband Hochwasserschutz „Einzugsbereich Elsenz-Schwarzbach“ geplantes Hochwasserrückhaltebecken zwischen Hoffenheim und Zuzenhausen, Überschwemmungsschutzmaßnahmen in Hoffenheim sowie weitere Gewässerschutzmaßnahmen an der Elsenz zu unterstützen und die Auswirkungen auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen. Das voraussichtliche Verfahrensgebiet soll etwa 207 ha umfassen und erstreckt sich im Wesentlichen auf die gewässernahen Bereiche der Gemarkung Hoffenheim sowie einzelne angrenzende Gewanne der Gemarkungen Zuzenhausen und Sinsheim. Eine vorläufige Gebietskarte kann im Internet unter www.lgl-bw.de/4907 eingesehen werden.

Sinsheim, den 29.06.2023
gez. A. Neubert
Amtsleiter
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung
74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon 06221-522-5400
E-Mail: flurneuordnungsamt(@)rhein-neckar-kreis.de

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. 

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte im FS ARBEITEN und WOHNEN im Programmjahr 2024 nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung bleibt die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen. Dies wird im Einzelfall abgestimmt. Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.

Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden, umfassende Modernisierungen, sowie innerörtliche Nachverdichtungen. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe im Förderschwerpunkt Arbeiten unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. 

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR. 

Die finale Antragsfrist ist der 29.09.2023. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten rechtzeitig vorher, bis spätestens 18.09.2023 bei der Gemeinde Dielheim vorliegen. 

Beratung und Unterstützung gibt es bei der Stabsstelle Wirtschaftsförderung, b.schaeuble(@)rhein-neckar-kreis.de, Telefon Telefonnummer: 06221 522-2501.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so legen Sie die Antragsunterlagen beim Rechnungsamt Dielheim - Herr Tino Becker, Tel. Telefonnummer: 06222 78131, E-Mail: tino.becker@dielheim.de vor.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die baulich zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter Info Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx.

Dielheim, 30.05.2023

Flurbereinigung Mühlhausen-Tairnbach

Einladung zur Nachwahl von Personen
zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung hat die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Mühlhausen-Tairnbach zur

Nachwahl von Personen zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)
am 03.11.2021 um 10:00 Uhr in die Kraichgauhalle Mühlhausen,
Schulstr. 30, 69242 Mühlhausen,

eingeladen.

Die formelle Einladung wurde gemäß den Satzungen der Gemeinden öffentlich bekanntgemacht.

Die Nachwahl ist erforderlich, da ein Teil der gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind und die Beschlussfähigkeit des Vorstandes daher gefährdet ist. Ausgeschieden sind von den 7 gewählten ordentlichen und den 7 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern 7 Personen. Demnach sind 7 Vorstandsmitglieder nachzuwählen.

Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer des Verfahrens, d.h. alle Personen, die Eigentum an Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet haben. Ob Ihr Grundstück im Flurneuordnungsgebiet liegt und Sie somit Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind können Sie der Gebietsübersichtskarte entnehmen. Sie ist im Internet unter https://www.lgl-bw.de/1849 abrufbar.

Bei der Nachwahl von Personen zum Vorstand der TG hat jeder Teilnehmer eine Stimme, gleichgültig ob dieser nur wenige Quadratmeter oder mehrere Hektar Eigentum im Verfahrensgebiet besitzt. Gemeinschaftliche Eigentümer, z.B. Miteigentümer nach Bruchteilen oder Erbengemeinschaften, gelten als ein Eigentümer, für die ein Bevollmächtigter bestimmt werden muss. Ebenso steht einem Teilnehmer, der aufgrund mehrerer Rechtsverhältnisse, z.B. Alleineigentum und Miteigentum an der Flurbereinigung beteiligt ist, nur eine Stimme zu.

Vor der ersten Vorstandswahl wurde eine Wahlsatzung beschlossen. Diese muss jetzt ergänzt werden. Die bestehende Satzung und die Ergänzung werden erläutert. Die Ergänzung wird zur Abstimmung gestellt.

Gewählt werden können alle voll geschäftsfähigen Personen. Grundbesitz ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit.
Wahlvorschläge können bis zum 29.10.2021 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Flurneuordnung, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, Telefax Faxnummer: 06221 522 95441, Telefon Telefonnummer: 06221 522 5441, eingereicht werden. Zudem können Wahlvorschläge noch zu Beginn des Wahltermins am 03.11.2021 vorgebracht werden.

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 1 – Aktenzeichen 14-2207.3
Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe

Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule Wiesloch

Vom Regierungspräsidium Karlsruhe ergeht folgende

Verfügung:

Die zwischen der Stadt Wiesloch und der Stadt Rauenberg sowie den Gemeinden Dielheim, Malsch und Mühlhausen durch das ehemalige Landratsamt Heidelberg am 22.04.1971 in der Fassung des Erlasses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.12.1977 festgelegte öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Realschule in Wiesloch wird aufgehoben.

Karlsruhe, 05.08.2021

Gez. Dr. C. Sicko

Veröffentlicht ab dem 16.08.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Veröffentlicht seit: 03.02.2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mit geteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem  Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über mitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht,der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlichrechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37, 69234 Dielheim, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubilaen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Dielheim, Hauptstr. 37,69234 Dielheim, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

2. Änderung der Vereinbarung über die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Wiesloch-Dielheim, veröffentlicht am 24.11.2022

Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)
Der Gemeinsame Ausschuss Wiesloch-Dielheim hat am 27.10.2022 die Zweite Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft wie folgt beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(2) entfällt komplett
(5) Neuer Text: Die Stadt Wiesloch hat mit Zustimmung der Gemeinde Dielheim nach § 17 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit als untere Verwaltungsbehörde auf die Gemeinde Dielheim beantragt und die dafür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen. Hiervon ausgenommen werden die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde.
(6) Neuer Text: Durch eine Änderung dieser Vereinbarung können der Stadt Wiesloch weitere Aufgaben als Erledigungs- oder Erfüllungsaufgaben übertragen werden. Ebenso ist eine Rückübertragung von Aufgaben an die Gemeinde Dielheim möglich.
§ 8
Inkrafttreten
Die zweite Änderung der Vereinbarung tritt am 01.12.2022 in Kraft, frühestens jedoch am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung und der Genehmigung.
Wiesloch, den 27.10.2022
Ausgefertigt:
Wiesloch, den 14.11.2022
Dirk Elkemann Oberbürgermeister
Dielheim, den 28.10.2022
Thomas Glasbrenner Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wiesloch oder der Gemeinde Dielheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister/Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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