Verbot der Fassadenbeleuchtung
Zum Schutz der Insekten ist es seit 2020 in Baden-Württemberg verboten, die Fassaden öffentlicher Gebäude zu beleuchten. Daher hat die Gemeinde Dielheim u. a. die Fassadenbeleuchtung des Rathauses außer Betrieb genommen.
Dieses Jahr wurde das Verbot auf die Fassaden aller baulicher Anlagen erweitert und gilt somit jetzt auch für private und gewerbliche Gebäude.
Nach § 21 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg ist es nun vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten.
Ausnahmen sind nur in sehr wenigen Fällen möglich, etwa aus Gründen der Betriebssicherheit.
Die Gemeinde bittet darum, sowohl im Hinblick auf den Naturschutz als auch zur Energieeinsparung die neue Regelung zu beachten.
Fußgängerbrücke bei TV-Halle Dielheim muss gesperrt werden
Die kürzlich durchgeführte turnusgemäße Brückenprüfung auf Höhe des Geländes des TV Dielheim ergab, dass diese unmittelbar voll gesperrt werden muss.
Das Schadensbild hat sich in den vergangenen 2 Jahren so verschlechtert, dass wir aktuell leider keine andere Möglichkeit haben.
Voraussichtlich im Oktober wird ein Ersatzbauwerk geschaffen und somit die Leimbachquerung wiederhergestellt werden.
Informationsangebot zur Photovoltaikpflicht
Das Umweltministerium teilt mit:
Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ab dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaikpflicht ebenfalls relevant.
Im Zusammenhang mit dieser neuen Pflicht gibt es immer wieder Fragen.
Zum Einstieg in das Thema gibt es nun seitens des Umweltministeriums einen Flyer sowie weitere Informationsangebote, die nun online und über folgende Links erreicht werden können:
Contentpaket auf der Energiewende Baden-Württemberg Website: https://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fokusthema/photovoltaikpflicht
Vertretungsvollmacht und Patientenverfügung
Guter Rat: Vorsorgevollmacht erteilen
Hinweise zur Bedeutung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht
Nicht nur bei älteren Personen kann der Fall eintreten, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ein Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit kann diesen Umstand sehr schnell herbeiführen. Existiert dann keine Vorsorgevollmacht, muss ein rechtlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Um dies zu vermeiden, ist deshalb anzuraten, dass alle volljährigen Personen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies insbesondere dann, wenn eine Person (Verwandte, Kinder usw.) vorhanden ist, zu der man uneingeschränktes Vertrauen hat.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Betreuungsbehörde hat deshalb einen Ratgeber entwickelt, der allgemeine Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung beinhaltet.
Der Ratgeber sowie die Vordrucke zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht liegen im Bürgerbüro im Rathaus sowie im Standesamt aus; siehe auch nachfolgende Links:
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