Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung - Pressemitteilung des Finanzministeriums
Rund 1,5 Millionen Grundsteuererklärungen sind bislang eingegangen. Das sind knapp 27 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. Eine Erinnerung für die Grundsteuer B wird im ersten Quartal 2023 vom Finanzamt versendet.
Das Fristende für die Grundsteuererklärung naht: Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben (Grundsteuer B).
Wer seine Erklärung bis Ende Oktober noch nicht abgegeben hat, sollte dies dann unverzüglich nachholen. Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.
Informationsschreiben für Grundsteuer A
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023.
Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung - wie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle.
Weiteres Vorgehen
Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits rausgegangen. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.
Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Informationsangebot zur Photovoltaikpflicht
Das Umweltministerium teilt mit:
Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ab dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaikpflicht ebenfalls relevant.
Im Zusammenhang mit dieser neuen Pflicht gibt es immer wieder Fragen.
Zum Einstieg in das Thema gibt es nun seitens des Umweltministeriums einen Flyer sowie weitere Informationsangebote, die nun online und über folgende Links erreicht werden können:
Contentpaket auf der Energiewende Baden-Württemberg Website: https://energiewende.baden-wuerttemberg.de/fokusthema/photovoltaikpflicht
Vertretungsvollmacht und Patientenverfügung
Guter Rat: Vorsorgevollmacht erteilen
Hinweise zur Bedeutung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht
Nicht nur bei älteren Personen kann der Fall eintreten, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, ein Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit kann diesen Umstand sehr schnell herbeiführen. Existiert dann keine Vorsorgevollmacht, muss ein rechtlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.
Um dies zu vermeiden, ist deshalb anzuraten, dass alle volljährigen Personen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies insbesondere dann, wenn eine Person (Verwandte, Kinder usw.) vorhanden ist, zu der man uneingeschränktes Vertrauen hat.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Betreuungsbehörde hat deshalb einen Ratgeber entwickelt, der allgemeine Informationen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung beinhaltet.
Der Ratgeber sowie die Vordrucke zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht liegen im Bürgerbüro im Rathaus sowie im Standesamt aus; siehe auch nachfolgende Links:
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