Sanierungsgebiet „Östlich des Riedbergs“
Die Rahmenbedingungen und grundlegenden Voraussetzungen für die steuerliche Förderung privater Modernisierungsmaßnahmen werden durch die „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Finanzen für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Bescheinigungsrichtlinien - vom 17.11.2016“ und die darin aufgeführten Regelungen des Baugesetzbuches vorgegeben und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Mit dem Eigentümer ist grundsätzlich ein sogenanntes „Modernisierungspaket“ zu vereinbaren, welches darauf abzielt, umfassend alle wesentlichen Mängel und Missstände des Gebäudes zu beseitigen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu erhöhen.
In begründeten Einzelfällen können auch sogenannte „Restmodernisierungen“ in die Förderung einbezogen werden – beispielsweise dann, wenn der Eigentümer bereits vor Beginn der Förderung in eigener Regie grundlegende Mängel und Missstände behoben hat und somit nurmehr im Hinblick auf einzelne Gewerke Handlungsbedarf besteht.
Die folgende Aufstellung nennt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Beispiele förderfähiger Erneuerungsmaßnahmen.
Haustechnische Verbesserungen
z. B. Modernisierung der Sanitär- und Elektroinstallationen, Einbau oder Erneuerung von zentralen Heizungsanlagen.
Wohntechnische Verbesserungen
z. B. Verbesserung der Wohngrundrisse, Schaffung von Wohnungsabschlüssen, Verbesserung der Belichtung und Belüftung.
Bautechnische Verbesserungen
z. B. Maßnahmen zur Verbesserung des Energiehaushaltes und des Wärmeschutzes wie Erneuerung und Isolierung der Fassade, Erneuerung und Isolierung des Daches, Einbau neuer Fenster.
- Turnusmäßige Renovierungen und Instandhaltungen unterliegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und obliegen somit grundsätzlich dem Eigentümer.
- Mit Blick auf die Wahrung und Verbesserung des Ortsbildes ist den qualitativen, gestalterischen und städtebaulichen Aspekten in hinreichender Weise Rechnung zu tragen.
Die Konformität konkret geplanter Erneuerungsmaßnahmen wird auf Nachfrage der jeweiligen Eigentümer im Rahmen eines Vororttermins durch die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde Dielheim getroffen.
Die Landsiedlung bereitet auf der Basis der Abstimmungsergebnisse auch die zwischen Eigentümer und Gemeinde zu schließende Modernisierungsvereinbarung im Sanierungsgebiet vor.
Die Förderung der Erneuerung von Gebäuden erfolgt über die Möglichkeit einer erhöhten steuerlichen Abschreibung der Modernisierungsaufwendungen.
§ 7h EStG (bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden):
Im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 9 % und in den folgenden vier Jahren 7 % der bescheinigungsfähigen Herstellungskosten.
§ 10f EStG (bei eigengenutztem Wohnraum):
Im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren 9 % der bescheinigungsfähigen Herstellungskosten. Zu beachten ist, dass hier ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzbehörden besteht. Gemeinde und Landsiedlung können daher keine Haftung für die Anerkennung der bescheinigten Herstellungskosten übernehmen.
Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (z.B. BEG-Gesetz - ehem. KfW/Bafa) können von den Eigentümern auch bei Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Ablauf einer Modernisierungsmaßnahme
Die geplante Maßnahme ist vor Maßnahmenbeginn mit dem Sanierungsberater der Gemeinde Dielheim, der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, abzustimmen. Daher ist es wichtig, dass der Eigentümer rechtzeitig mit der Gemeinde oder direkt mit der Landsiedlung Kontakt aufnimmt.
In einem ersten Schritt wird dann bei einem gemeinsamen Ortstermin der Umfang und die Ausführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erörtert und das weitere Vorgehen abgestimmt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird schließlich auf der Basis von Kostenvoranschlägen bzw. einer fachgerecht ermittelten Maßnahmen- und Kostenaufstellung zwischen Eigentümer und Gemeinde eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung geschlossen, in welcher der Maßnahmenumfang und die Einzelheiten der Maßnahmendurchführung festgelegt werden.
Für Maßnahmen, die vor Abschluss der Modernisierungsvereinbarung durchgeführt bzw. begonnen wurden, kommt eine Förderung nicht mehr in Betracht!
Der Eigentümer ist eigenverantwortlicher Bauherr und hat alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.
Abgrenzungsplan_Satzung (PDF-Datei)
Informationsblatt Sanierungsgebiet "Östlich des Riedbergs" (PDF-Datei)
Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.
Für diese Funktion müssen weitere Cookies akzeptiert werden